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Verbraucherkreditrichtlinie
Bankenfachverband kämpft gegen Provisionsoffenlegung
Der Bankenfachverband setzt sich weiter gegen die Provisionsoffenlegung bei Kreditvermittlungen an Verbraucher ein. Die nächste Beratung findet am Mittwoch im Rechts- und Finanzausschuss statt. Im Vorfeld legte der Geschäftsführer des Bankenfachverbandes, Peter Wacket, in einem Brief an den Vorsitzenden des Finanzausschusses des Bundestages, Volker Wissing, die Kritik seiner Organisation an der geplanten Regelung nochmals ganz kurz und pointiert dar:
1. Die Offenlegung von Drittprovisionen wird von der Verbraucherkreditrichtlinie nicht gefordert und existiert in keinem EU-Mitgliedstaat.
2. Der Verbraucher wird bei seinem Preisvergleich fehlgeleitet, weil er die Provision einbezieht, anstatt ausschließlich auf den effektiven Jahreszins abzustellen, in dem die Provision enthalten ist. Die Provision verteuert den Kredit nicht. Sie ist ebenso wie die eigenen Mitarbeiterkosten in der Zinskalkulation der Bank enthalten.
3. Ordnungspolitisch stellt die Provisionsoffenlegung ein Sondergesetz dar ohne Schutzbedürfnis des Verbrauchers. Im deutschen Recht existiert keine vergleichbare Regelung (z.B. Versicherungsvermittlung, Anlageberatung, Wohnungs-, Reise- und Ehevermittlung); hinzu kommt, dass zwischen Vermittler und Verbraucher vorliegend im Gegensatz zu den anderen Rechtsgebieten nicht einmal ein Vertragsverhältnis besteht. Die Drittprovision ist insbesondere nicht vergleichbar mit Kick-backs von Banken bei der Anlageberatung. Dort besteht schließlich ein Beratungsvertrag. Banken sollen die Anlage nicht nach der Höhe der Kick-backs auswählen. Kick-backs werden aus dem Anlagebetrag gezahlt und schmälern den Wert der Anlage. Vorliegend ist es das Interesse des Händlers, die Ware zu verkaufen und ggfs. den Kauf auf Wunsch des Kunden durch eine Finanzierung zu ermöglichen. Der Finanzierungsbetrag steht fest, der Kredit wird nicht durch die Höhe der Provision beeinflusst oder gar verteuert. Nach dem jüngsten BGH-Urteil (III ZR 196/09 vom 15.4.2010) müssen nur Banken über Kick-backs aufklären, freie Anlageberater dagegen nicht (hier muss der Kunde mit einer Vertriebsprovision rechnen). Es stellt sich daher die Frage, warum für Einzelhandelsunternehmen ein Sonderrecht geschaffen wird, obwohl keine Missstände vorliegen, und in anderen Bereichen, wo Missstände aufgetreten sind, keine gesetzgeberischen Maßnahmen getroffen werden.
4. Die Einzelhandelsunternehmen werden angesichts ohnehin geringer Margen einem neuen "Neid- und Feilschpotenzial" ausgesetzt. Sie (und mittelbar die Banken) müssen interne Kalkulationen offenlegen, wozu kein anderes Wirtschaftsunternehmen verpflichtet ist (der Autohändler muss seine Verkaufsmarge auch nicht offenlegen). Der Aufwand (Erstellung und Aushändigung des Info-Formulars, Dokumentation, Archivierung) übersteigt in der Regel die Höhe der Provision (im Warengeschäft fünf bis 20 Euro, im Autogeschäft 50 bis 150 Euro).
Der Gesetzentwurf und die Gegenäußerung der Bundesregierung gehen auf diese Argumente nicht ein, beklagte Wacket. Die Gegenäußerung verkenne, dass das vorrangige Eigeninteresse des Händlers im Warenverkauf und nicht in der Provisionserzielung liege. Der Händler müsse den Kunden ohnehin informieren, dass er für eine Bank tätig wird; die zusätzliche Kenntniserlangung des Verbrauchers von der Provisionshöhe verbessere den Kreditvertrag nicht zu seinen Gunsten.
Auch der Hinweis, dass die Wirtschaft bisher keine Probleme mit der Offenbarungspflicht gehabt habe, verkenne, dass diese Pflicht nur bei professionellen Doppelmaklern mit Vertragsverhältnis auch zum Verbraucher bestand, während vorliegend für ein Nicht-Vertragsverhältnis eine völlig neue Offenbarungspflicht eingeführt wird.
Wacket appelliert an Wissing, diese Argumente, die vor allem von den Handelsverbänden getragen werden, zu unterstützen. (dp)
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(Foto: Pixelio.de)
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