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OLG Koblenz
Bei GW-Kauf im Ausland Eigentümer genau prüfen
Händler sollten bei einem Fahrzeugkauf im Ausland die Eigentumsverhältnisse genau überprüfen. Erwirbt ein gewerblicher Käufer ein gebrauchtes, in Belgien zugelassenes Auto, dessen Eigentümer nicht der Verkäufer ist, kann er in der Regel nicht rechtmäßiger Eigentümer des Wagens werden. Voraussetzung dafür ist, dass er sich eine Original-Ankaufsrechnung des Verkäufers vorlegen lässt. Darauf macht die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins aufmerksam und verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG Koblenz, AZ: 6 U 473/10).
Der Streitfall: Ein deutscher Kfz-Händler kaufte von einer belgischen Firma zwei Fahrzeuge, die diese zuvor über eine belgische Bank geleast hatte. Eigentümerin blieb die Bank. Später kündigte die Bank die Leasingverträge wegen Zahlungsrückständen und erwirkte ein Urteil auf Herausgabe der Fahrzeuge. Der Leasingnehmer hatte die in Belgien zugelassenen Fahrzeuge jedoch zuvor an den deutschen Autohändler verkauft sowie Fahrzeugpapiere und -schlüssel übergeben. Später wurden die Autos von der Polizei beschlagnahmt und in Verwahrung genommen.
Die OLG-Richter entschieden, dass die Fahrzeuge herausgegeben werden mussten, da der belgische Verkäufer nicht zum Verkauf berechtigt gewesen war. Zudem habe es der Händler in grob fahrlässiger Weise unterlassen, sich Kenntnis über die Eigentumsverhältnisse der gekauften Fahrzeuge zu verschaffen. Beim Erwerb eines im Ausland angemeldeten Wagens sei im Hinblick auf mögliche Besonderheiten erhöhte Aufmerksamkeit geboten. Hätte sich der Käufer in gebotener Weise kundig gemacht, hätte er erfahren, dass das Eigentum an einem Gebrauchtwagen in Belgien üblicherweise durch die Vorlage der Rechnung nachgewiesen werde. Die Vorlage der Schlüssel und Versicherungspapiere beim Verkauf reichten nicht aus. (mid/niza)
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(Foto: Imago/Hoch zwei/Angerer)
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