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Betriebliche Altersvorsorge im Überblick – Teil I
Der Staat fordert – wenn es um die Altersvorsorge geht – Eigeninitiative von den Bürgern. Die betriebliche Altersvorsorge gewinnt daher stetig an Bedeutung, da sie sich als attraktive Ergänzung zur Schließung der Versorgungslücke im staatlichen Rentensystem bewährt hat und mit lukrativen Steuer- und Sozialversicherungsvorteilen verbunden ist.
Als betriebliche Altersvorsorge (bAV) bezeichnet man die staatlich geförderte Altersvorsorge direkt über den Arbeitgeber (AG). Je nachdem, wer die Beiträge bezahlt, spricht man von einer arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierten Versorgung. Mischformen sind möglich. In der Praxis ist die Entgeltumwandlung am häufigsten, d.h. AG und Arbeitnehmer (AN) treffen die Vereinbarung, einen Teil des Bruttogehalts, meist das Weihnachts- oder Urlaubsgeld des AN direkt in die betriebliche Altersvorsorge zu investieren. Problematisch wird es, wenn Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlungen wegfallen, denn dann hat der AN die Beiträge von seinem regulären Bruttogehalt zu bezahlen.
Der Staat fördert die Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV zweifach: Für Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung – 2010 sind das 2.640 Euro – fallen keine Sozialabgaben an. Zusätzlich gibt es steuerliche Vorteile, die sich je nach Form der bAV und dem Zeitpunkt der Versorgungszusage unterscheiden.
Es gibt fünf verschiedene Formen, so genannte Durchführungswege, der betrieblichen Altersversorgung:
- Direktversicherung
- Direktzusage des Arbeitgebers
- Unterstützungskasse
- Pensionsfonds
- Pensionskasse
Diese werden in den folgenden Beiträgen des AUTOHAUS SteuerLuchs näher behandelt, da die Auswahl der besten Variante stets von den individuellen Bedürfnissen des Einzelnen abhängt. Eine genaue Prüfung vor Abschluss eines Vertrages ist daher unbedingt empfehlenswert.
Für alle Formen der bAV gilt: AG und AN profitieren zunächst von den steuerlichen Begünstigungen. Für das Alter hat der AN eine zusätzliche monatliche und vor allem lebenslange Einkommensquelle neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne sich bei Abschluss der betrieblichen Altersvorsorge einer Gesundheitsprüfung unterziehen zu müssen. Der Anspruch auf die bAV bei Entgeltumwandlung ist unverfallbar und kann bei einem Wechsel des AG mitgenommen werden.
Doch Vorsicht: Bei der Entgeltumwandlung kommt dem AG die Rolle eines "uneigennützigen Treuhänders" zu. Entspricht der Wert der eingezahlten Beträge nicht der Höhe der Anwartschaft auf die Versorgung (z.B. Abzug der Vermittlungsprovisionen von den Beiträgen), steht der AG in der Ausfallhaftung (für den Differenzbetrag). Es kann dann zu einer Nachschusspflicht kommen.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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