Dienstag, 22.05.2012
21.07.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Betriebliche Altersvorsorge im Überblick - Teil III

Die Direktzusage (besser als Pensionszusage bekannt) ist ein weiterer Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Kennzeichnend für die Direktzusage ist, dass dem Arbeitnehmer unmittelbar Ansprüche gegen den Arbeitgeber als Träger der Altersversorgung eingeräumt werden. Die Versorgung kann auch auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, z. B. leitende Angestellte, beschränkt werden.

Dem Arbeitgeber obliegt die Finanzierung, die während der Beschäftigungszeit über in der Bilanz auszuweisende Pensionsrückstellungen erfolgt, die den Gewinn und damit die Steuerlast mindern.

Auch Beitragszahlungen durch die Arbeitnehmer sind im Rahmen einer Entgeltumwandlung möglich und innerhalb der gesetzlichen Grenzen (jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, derzeit 2.640 Euro) steuer- und sozialversicherungsfrei.

Ob und in wieweit der Arbeitgeber für die zugesagten Leistungen eine Rückdeckung vornimmt, bleibt ihm überlassen. Eine entsprechende Vorsorge ist jedem Arbeitgeber dringend anzuraten, da er für die versprochene Leistung haftet. Falls eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen worden ist, so sind die Beiträge als Aufwand zu buchen und der Wert in der Bilanz zu aktivieren.

Unabhängig von einem Abschluss einer Rückdeckungsversicherung müssen Direktzusagen über den Pensionssicherungsverein (PSVaG) gegen Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert werden.

Die (beherrschenden) geschäftsführenden Gesellschafter (GGF) einer GmbH und Vorstände von Aktiengesellschaften unterfallen nicht dem Betriebsrentengesetz, d. h. es entfällt die Sicherungsmöglichkeit über den PSVaG. Insolvenzschutz lässt sich allenfalls bei bestehender Rückdeckungsversicherung durch Verpfändung an den GGF erzielen.

Während der Auszahlungszeit lösen sich die Pensionsrückstellungen langsam auf. Es kommt dann zu Gewinn erhöhenden und damit die Steuerlast des Arbeitgebers steigernden Auflösungen der Rückstellungen.

Die Betriebsrente ist beim Arbeitnehmer voll zu versteuern (nachgelagerte Besteuerung). Für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, erhöhen sich die Beiträge aufgrund der Auszahlung(en).

Bei einem Arbeitgeberwechsel kann die Direktzusage auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Fazit

Da bei einer Direktzusage keine Zahlungen an einen externen Versorgungsträger erfolgen, kann die Liquidität des Unternehmens bis zum Eintritt des Versorgungsfalles geschont, bei Entgeltumwandlung sogar gestärkt werden. Doch darf keinesfalls übersehen werden, dass bei Eintritt des  Versorgungsfalles das Kapital auch "cash" vorhanden sein muss, und das über viele, viele Jahre hinweg. Darum ist der Abschluss einer ausreichenden Rückdeckungsversicherung unerlässlich.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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