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Betriebliche Altersvorsorge im Überblick – Teil IV
Die Unterstützungskasse ist einer der fünf Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) und erfolgt über eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die nicht der Finanzaufsicht unterliegt. Sie finanziert sich aus Zuwendungen der Trägerunternehmen und aus eigenen Vermögenserträgen. Trägerunternehmen sind die Arbeitgeber, die ihre bAV über eine Unterstützungskasse durchführen.
Der Arbeitgeber kann selbst eine Unterstützungskasse gründen oder einer bestehenden Unterstützungskasse beitreten. Die Beiträge finanziert der Arbeitgeber über Zuwendungen (zusätzlich zum Gehalt), die in bestimmten Grenzen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können.
Im Rahmen einer Entgeltumwandlung (Finanzierung durch den Arbeitnehmer) sind die Beiträge steuer- und sozialversicherungsfrei – sofern sie jährlich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (derzeit 2.640 Euro) nicht übersteigen.
Die Unterstützungskasse gewährt die Versorgungsleistung. Der Arbeitnehmer hat jedoch nicht gegenüber der Unterstützungskasse, sondern gegenüber dem zusagenden Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Folglich stellen die Zuwendungen des Arbeitgebers an die Kasse keinen dem Arbeitnehmer zurechenbaren Arbeitslohn dar. Dafür unterliegen in der Leistungsphase die Rentenzahlungen der vollen Lohnbesteuerung (nachgelagerte Besteuerung) und wirken sich bei Arbeitnehmern, die gesetzlich krankenversichert sind, auf die Beitragshöhe aus.
Versicherung schützt vor Insolvenz
Der Arbeitgeber kann das Risiko, bei Insolvenz der Unterstützungskasse in Anspruch genommen zu werden, durch den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung absichern. Bei Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse muss der jeweilige Arbeitgeber die Versorgungsleistungen erbringen. Unverfallbare Versorgungsanwartschaften und laufende Renten sind daher beim Pensionssicherungsverein (PSVaG) für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern.
Da die Durchführung dieser betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber auf die Unterstützungskasse verlagert wird, müssen die Versorgungszusagen nicht bilanziert werden.
Fazit: Derzeit wird der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse von vielen Unternehmen vorgenommen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer profitieren zunächst von der Steuerbegünstigung und Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge im Rahmen der oben genannten gesetzlichen Grenzen. Zudem kann der Arbeitgeber bilanzneutral, mit relativ geringem Aufwand und Risiko eine vernünftige Altersversorgung für die Mitarbeiter aufbauen und diese damit langfristig an das Unternehmen binden, denn bei einem Arbeitgeberwechsel kann der Kapitalwert aus der Unterstützungskasse nicht ohne weiteres auf andere Kassen übertragen werden. Dies ist nur möglich, wenn der neue Arbeitgeber Mitglied derselben Unterstützungskasse ist oder wird.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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