Mittwoch, 23.05.2012
22.05.2008
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Buy-back-Geschäfte

BFH spricht Machtwort

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den seit Jahren anhaltenden Streit zwischen Kfz-Händlern und der Finanzverwaltung entschärft, ob und inwieweit "Rückkaufsverpflichtungen aus Leasingrückläufern" bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns zu berücksichtigen sind. Wie das Deutsche Kfz-Gewerbe auf Basis eines jetzt veröffentlichten BFH-Urteils (Az.: IV R 52/04) berichtete, ist für die von einem Händler übernommene Verpflichtung, an Leasinggesellschaften oder Autovermietungen verkaufte Fahrzeuge nach Ablauf der Leasingzeit oder einer Mindestvertragslaufzeit zu einem vorab verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts auszuweisen. Nach der BFH-Entscheidung sind die Rückkaufsverpflichtungen als Verbindlichkeiten gemäß Einkommenssteuergesetz in der Bilanz zu passivieren. Diese Verbindlichkeit sei erst bei Ausübung oder Verfall der Rückkaufsoptionen auszubuchen. Die Höhe der anzusetzenden Verbindlichkeit bestimme sich nach den Anschaffungskosten oder dem höheren Teilwert. Im Fall der Rückkaufsoptionen bei Leasingrückläufern bedeute dies, dass der Betrag anzusetzen ist, der dem Teilbetrag des Kaufpreises aus dem Neuwagengeschäft entspricht, der auf die Einräumung der Rückkaufsoption entfällt. Mangels ausdrücklicher Preisaufteilungen in den allermeisten Leasingverträgen werde zukünftig noch darüber zu diskutieren sein, in welcher Höhe die Beträge für die Rückkaufsoption in der Bilanz auszuweisen sind, erklärte der Verband. Ob darüber hinaus noch weitere Risiken aus Rückkaufsgeschäften bestehen, die gegebenenfalls zusätzlich in Form von Rückstellungen zu berücksichtigen sind, habe das Gericht nicht entschieden. Deshalb sei nach wie vor offen, ob solche Rückstellungen als Drohverlust- oder Verbindlichkeitsrückstellungen zu bewerten sind. Bisher stritten sich Kfz-Händler und Finanzbehörden um die Frage, ob es sich bei den eingegangenen Rückkaufsverpflichtungen für Leasingrückläufer um steuerlich nicht relevante Drohverlustrückstellungen oder um steuerlich zu akzeptierende Verbindlichkeitsrückstellungen handelt (AH)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

29. Juli 2008 17:50
Christian Loroch meint:
Den vorigen - pessimistischen - Beiträgen kann ich nur bedingt zustimmen. Handelsrechtlich war SCHON IMMER eine Drohverlustrückstellung zu bilden. Und für die Insolvenz ist die Handelsbilanz der Ausgangspunkt.

Dass nunmehr ein Teilbetrag dessen, was in die Drohverlust-rückstellungen bisher hineingehörte, jetzt auch steuermindernd berücksichtigt werden muss, ist ein klarer Fortschritt.


03. Juni 2008 19:06
Anonym meint:
dem Kommentar von Klaus Ecke kann ich da nur zustimmen!!

Mit solchen Gesetzen geht noch ein gutes Stück mehr der Mittelstand zugrunde! Ob man sich darüber im Vorhinein Gedanken gemacht hat, ist sehr fraglich.
Ich befürchte fast, dass die Gerichte sich zu wenig mit Auswirkungen befasst haben, als das es so ein Urteil gibt.

Schade ist nur, dass die Händler nicht nur von Ihren Herstellern und Kunden die "Zwangsschrauben" verpasst bekommen, nein, jetzt auch noch per Gericht.

Aber gut - die Insolvenz-Verwalter freuen sich auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit kommenden Neu-Aufträge - wenigstens ein paar Wenige haben dann etwas davon....


23. Mai 2008 09:02
klaus Ecke meint:
Bei einem Händler mit 150 - 200 verkauften NW pro Jahr können sich die Rückkaufverpflichutngen schnell auf einige Millionen belaufen. Daraus wäre dann der Anteil für die Rückkaufsoption zu berechnen und zurückzustellen. Für den letzten Bilanzstichtag (31.12.2007) hat die notwendige Passivierung erhebliche Folgen in Bezug auf die Bilanzsumme und das Ergebnis, da sich der Posten bei erstmaliger Bildung wohl auf alle abgschlossenen noch mit einer Rückkaufverpflichtung behafteten Geschäfte der Vergangenheit beziehen muss. Gerade bei Händlern mit einem hohen Anteil an gewerblichen Kunden können hier schnell einige 10 tausend Euro oder mehr zu Stande kommen. Angesichts nicht vorhandener positiver Ergebnisse in der Branche werden sich wohl nur wenige Händler über die Entscheidung des BFH freuen. Bei konsquenter Anwendung dieses Urteils und eventuell weiteren, zumindest handelsrechtlich notwendigen Rückstellungen für Verlust im Bereich Leasingrückläufer bedeutet dies für einige Händler, das sie dem Insolvenzantrag wieder ein Stück näher kommen.

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