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Schadenersatz bei Kaufrücktritt
BGH stärkt Händler-Rechte
Das Auto ist gekauft, doch dann will es der Kunde nicht mehr: Autohändler dürfen in solchen Fällen pauschalen Schadenersatz verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Die Karlsruher Richter erklärten eine Klausel in einem Auto-Kaufvertrag für wirksam, wonach zehn Prozent des Kaufpreises zu zahlen sind (Az.: VIII ZR 123/09).
Dem Urteil zufolge muss der Käufer allerdings auch erfahren, dass er unter Umständen weniger Schadenersatz zu zahlen hat: Dies ist der Fall, wenn er nachweist, dass der Schaden des Verkäufers geringer ist als die Pauschalsumme.
Der BGH gab damit einem Autohändler aus Mainz recht. Dieser hatte 2008 für 29.000 Euro einen gebrauchten Wagen verkauft. Der Kunde trat jedoch fünf Tage später vom Vertrag zurück. Der Händler verlangte daraufhin zehn Prozent des Kaufpreises und verwies auf die Klausel in den Geschäftsbedingungen. Die Käuferin weigerte sich dennoch, die geforderten 2.900 Euro zu zahlen. Erfolglos: Mit ihrem Urteil bestätigten die BGH-Richter die Entscheidungen der Gerichte in Rheinland-Pfalz.
Ersatz des Nutzungsausfallschadens auch nach Rücktritt
In einem zweiten Urteil vom Mittwoch hat der BGH seine Rechtsprechung bestätigt, dass ein Käufer trotz Rücktritts vom Kaufvertrag Anspruch auf Ersatz des ihm entstandenen Nutzungsausfallschadens hat, wenn er ein gekauftes Fahrzeug infolge eines Sachmangels nicht nutzen kann (Az.: VIII ZR 145/09). Allerdings sei der Käufer im Hinblick auf die ihn treffende Schadensminderungspflicht gehalten, binnen angemessener Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen und einen längeren Nutzungsausfall gegebenenfalls durch die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs zu überbrücken, hieß es.
In dem Streitfall hatte die Klägerin einen gebrauchten Honda Jazz erworben. Das Auto war bei Übergabe – für den Händler erkennbar – aufgrund eines nicht fachgerecht beseitigten Unfallschadens an der Vorderachse nicht betriebs- und verkehrssicher, weswegen die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktrat. Sie nutzte das Fahrzeug nach dem Rücktritt bis zum Erwerb eines Ersatzfahrzeugs für 168 Tage nicht – ob dieser Zeitraum zu lange ist und ob die Klägerin damit ihrer Schadensminderungspflicht genügt hat, muss nun das Berufungsgericht entscheiden. (dpa/rp)
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(Foto: ZDK)
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