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Urteil
BGH stärkt Händlerverbänden den Rücken
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom 21. September 2011 (Az. VIII ZR 118/10) die Rechte der Kfz-Händlerverbände erweitert. Darauf wies nun Rechtsanwalt Christoph Boeminghaus von der Kanzlei Osborne Clarke hin. In dem Verfahren hielten die Karlsruher Richter die Klage eines Händlerverbandes für zulässig, obwohl sich das Klagebegehren auf einzelne Verbandsmitglieder beschränkte. Das reiche im Einzelfall aus, um die geschäftlichen Belange aller Mitglieder satzungsgemäß wahrzunehmen, so Boeminghaus. Die Vorinstanz des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hatte eine derartige Rechtsverfolgung für einzelne Händler durch den Verband noch als unzulässig verworfen.
Anlass für die Auseinandersetzung waren einseitige Margenkürzungen des Herstellers. Hiergegen richtete sich der Händlerverband mit einer Unterlassungsklage. Dabei beschränkte der Verband sein Unterlassungsbegehren aber auf gerade einmal neun Händlerbetriebe, deren Geschäftsführer dem Vorstand des Händlerverbandes angehörten. Für das OLG Köln war dies zu wenig. Ein schutzwürdiges Interesse des Verbandes an der Verfolgung fremder Rechte könne nur dann vorliegen, wenn die Belange aller Mitglieder in ihrer kollektiven Verbundenheit geltend gemacht werden, urteilte das Gericht und wies die Berufung als unzulässig ab.
Der BGH hat diese Entscheidung revidiert und festgestellt, dass nicht die Anzahl der Mitglieder, deren Rechte gerichtlich verfolgt werden, entscheidend sei, sondern ob das Klageziel die geschäftlichen Interessen auch der übrigen Mitglieder berührt. Hierfür kann es nach Auffassung der höchsten deutschen Zivilinstanz bereits ausreichen, wenn von einem Urteil im "Musterprozess" eine gewisse Signalwirkung zu erwarten ist – sei es aufgrund einer darauf basierenden Verständigung der Parteien oder, weil sich Gerichte in nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten der Entscheidung anschließen. Diese Wahrscheinlichkeit sah der Karlsruher Senat im Falle der einseitigen Margenkürzung als gegeben an und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der Margenkürzung an das Kölner Oberlandesgericht zurück.
Kein Freibrief
Die Entscheidung aus Karlsruhe erweitere den zivilprozessualen Spielraum von Händlerverbänden deutlich, sagte Boeminghaus. Sie sei allerdings nicht als Freibrief zu verstehen, die Fabrikatsverbände künftig als Speerspitze zur Durchsetzung von Individualinteressen vorzuschicken. Denn Voraussetzung für eine Klagebefugnis des Verbandes bleibe stets, dass die Rechtsverfolgung zumindest mittelbar der satzungsgemäßen Wahrung aller Mitglieder dient. Denkbar wäre aber nach Ansicht des Juristen, dass sogar Zahlungs- oder Schadensersatzklagen zum Wohle einzelner Mitglieder die vom BGH geforderte "Präzedenzbedeutung" für die übrige Handelsorganisation gewinnen und daher zulässig sind.
Boeminghaus geht davon aus, dass der Druck auf die Verbandsspitzen, auch stellvertretend für nur wenige Mitglieder die juristische Auseinandersetzung mit dem Hersteller zu suchen, zunehmen wird. In jedem Einzelfall bliebe aber sorgfältig zu prüfen, ob eine solche Vorgehensweise mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes in Einklang zu bringen ist. (AH)
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