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Umtausch mangelhafter Neuware
BGH stärkt Verbraucherrechte
Tauscht der Verkäufer eine mangelhafte neue in eine mangelfreie neue Sache um, kann er für die durch den Käufer erfolgte Nutzung der mangelhaften Sache keine Entschädigung mehr verlangen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Az.: VIII ZR 200/05). Er folgte damit der Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofs, der auf Ersuchen des BGH die Vereinbarkeit einer Regelung des deutschen BGB mit einer europäischen Richtlinie geprüft hatte. Darauf weist die Kölner Rechtsanwältin Susanne Creutzig hin. "Das Urteil des BGH setzt damit eine entgegenstehende Regelung im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch außer Kraft", erklärt die Juristin. Ein im Zuge der Schuldrechtsreform 2002 neu eingeführter § 439 Abs.4 BGB gebe dem Verkäufer das Recht, Nutzungsentschädigung zu verlangen. Dieses bestehe nunmehr entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht mehr. Das Urteil ist zu einer anderen Branche ergangen, gilt naturgemäß aber auch für den Verkauf neuer Kraftfahrzeuge. Während der zweijährigen Frist, in der der Verkäufer für Sachmängel am Auto haftet, kann ein mangelhaftes Fahrzeug an den Verkäufer zurückgegeben werden. Jedoch hat er nach dem BGB die Möglichkeit, den Umtausch zu verweigern, wenn dieser wirtschaftlich unverhältnismäßig ist. Das ist in der Regel zumindest bei längerer Nutzungsdauer der Fall; denn der Wertverlust ist dann bekanntlich beträchtlich. Creutzig: "Stattdessen kann der Verkäufer die für ihn wirtschaftlich günstigere Lösung wählen, nämlich Nachbesserung oder Wertminderung." Kommt es allerdings zur Rückabwicklung des Kaufvertrages – und das ist für die Praxis wichtig –, gelte dieses Urteil nicht: Bei Rückabwicklung bleibe es bei der Regel, dass der Verkäufer in diesem Fall die übliche Nutzungsentschädigung verlangen kann. (rp)
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(Foto: Stephan Baumann)
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