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AUTOHAUS SteuerLuchs: BilMoG – Der Anhang

23.03.2011 11:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin: Barbara Lux-Krönig

Der Anhang ist ebenso wie der Lagebericht derjenige Teil des Jahresabschlusses, der häufig als lästige Pflichtaufgabe angesehen und erfahrungsgemäß immer etwas stiefmütterlich behandelt wird.

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Der Anhang ist ebenso wie der Lagebericht derjenige Teil des Jahresabschlusses, der häufig als lästige Pflichtaufgabe angesehen und erfahrungsgemäß immer etwas stiefmütterlich behandelt wird. Mit dem BilMoG sind nun jedoch die Anforderungen an den Anhang erheblich erweitert worden. Durch neue Elemente, Anpassungen, den Wegfall von Wahlrechten bei Anhangsangaben und Streichungen soll der Anhang zukünftig noch mehr Informationen über das Unternehmen preisgeben.

Die wesentlichen Änderungen möchte ich Ihnen im Folgenden kurz darstellen.

1) Durch das BilMoG sind grundsätzlich alle Unternehmen dazu verpflichtet, das vom Abschlussprüfer berechnete Gesamthonorar im Anhang anzugeben. Dabei ist das Gesamt­honorar aufzuteilen in das Honorar für Abschlussprüfungsleistungen, andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen. Handelt es sich bei Ihrem Unternehmen jedoch um eine kleine, mittelgroße oder um eine in einen Kon­zernabschluss einbezogene Gesellschaft, müssen Sie diese Angabe im Anhang nicht aus­weisen.

2) Sind in der Bilanz Ihres Unternehmens Pensionsrückstellungen ausgewiesen, so haben Sie im Anhang das angewandte versicherungsmathematische Berechnungsverfahren und die Gründe für seine Anwendung zu nennen. Die der Berechnung zugrunde liegenden Annah­men wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und zugrunde gelegte Sterbe­tafeln sind ebenfalls anzugeben. Diese Angaben können Sie jedoch leicht dem versiche­rungsmathematischen Gutachten entnehmen. 

3) Große Gesellschaften haben im Anhang Angaben zu machen über wesentliche Ge­schäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen, die zu anderen als zu zwischen fremden Dritten üblichen Bedingungen zustande gekommen sind. Hier wäre beispielsweise der Ver­kauf von Grundstücken und Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen wie z. B. die Übernahme von Buchhaltungsaufgaben zu einem abweichenden Marktpreis an bzw. durch Tochterfirmen zu nennen.

4) Beim Ausweis von latenten Steuern in Ihrer Bilanz sind im Anhang zukünftig Angaben dar­über zu machen, auf welchen Differenzen diese beruhen (beispielsweise aufgrund unterschiedlicher Bewertung der Pensionsrückstellung in der Handels- und Steuerbilanz) und mit welchen Steuersätzen die Bewertung erfolgt ist.

Fazit: Der Anhang bekommt zukünftig mehr Gewicht im Hinblick auf die Vermittlung von Informati­onen über Ihr Unternehmen. Die Änderungen durch das BilMoG führen zu einem deutlichen Mehraufwand, da die zusätzlichen Angaben einen größeren Dokumentationsaufwand für die Unternehmen bedeuten.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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