Donnerstag, 24.05.2012
10.02.2009
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Online-Fahrzeugverkauf

Ebay-Angebot ist verbindlich

Das Einstellen eines Fahrzeugangebots in eine Internetplattform wie Ebay ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2.100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen, entschied das Amtsgericht München bereits im vergangenen Mai (Az.: 223 C 30401/07). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen, kann laut Gerichtsmitteilung eine "Anfechtung in Betracht" kommen. Dies müsse nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich geschehen, also spätestens dann, wenn der Käufer erstmals die Lieferung des Fahrzeugs verlangt. Im Streitfall hatte dies der Verkäufer jedoch versäumt. Der vorausgegangene Sachverhalt: Der Beklagte bot auf Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2.100 Euro. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb, weigerte sich dieser, den Mitsubishi heraus zu geben. Verkauf unter Wert nicht sittenwidrig Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht: Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft werden. (ng)

 
 
 
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