Donnerstag, 24.05.2012
14.12.2011
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Elektronische Rechnung – Teil I

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurden rückwirkend zum 1. Juli 2011 die Anforderungen an elektronische Rechnungen reduziert. Danach ist es zukünftig umsatzsteuerrechtlich nicht mehr zwingend notwendig, dass elektronische Rechnungen im so genannten EDI-Verfahren oder mittels einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehenen E-Mail verschickt werden. Vielmehr reicht inzwischen auch eine Rechnung, welche in eine E-Mail eingebettet oder die im pdf-, txt-, xml-, doc- oder einem beliebigen anderen Dateiformat erstellt ist. Damit ist es grundsätzlich umsatzsteuerlich nicht mehr erforderlich, zwischen Papierrechnung und elektronischer Rechnung zu unterscheiden.

Somit kann der leistende Unternehmer nunmehr immer per elektronischer Rechnung abrechnen – vorausgesetzt, der Empfänger stimmt diesen Vorgaben (formlos) zu.

Der Rechnungsempfänger muss jedoch auch weiterhin einige Punkte beachten, damit er die Vorsteuer aus der elektronischen Rechnung geltend machen kann. So muss er zum einen die Archivierung der Rechnungen in elektronischer Form auf nicht veränderbaren Datenträgern vornehmen. Das heißt, die Archivierung in Papierform ist nicht zulässig. Zum anderen muss der Rechnungsempfänger zukünftig für elektronische Rechnungen ein innerbetriebliches Kontrollverfahren einführen.

Welche Punkte mittels dieses innerbetrieblichen Kontrollverfahrens überprüft werden sollen und welche Anforderungen hierbei beachtet werden müssen, werden im nächsten AUTOHAUS SteuerLuchs vorgestellt. (AH)

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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