Donnerstag, 09.02.2012
Seit Januar gibt es Eltern- statt Erziehungsgeld.

Elterngeld – Wer bekommt wie viel?

Das Elterngeld wird zwölf Monate lang gezahlt, wenn Eltern zur Betreuung ihres Kindes ihre Berufstätigkeit einschränken. Zwei Partnermonate können sich als Bonus anschließen, wenn sich auch der jeweils andere Elternteil berufliche Zeit für die Betreuung nimmt.

Alleinerziehende, die vor der Geburt des Kindes erwerbstätig waren, erhalten das Elterngeld unter bestimmten Voraussetzungen 14 Monate lang. Mit dem Elterngeld werden 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens (mindestens 300 Euro und höchstens 1.800 Euro) ersetzt, wenn die Arbeitszeit auf maximal 30 Stunden pro Woche reduziert wird. Für die Berechnung des Elterngeldes ist der Durchschnittsbetrag aus dem Einkommen der vergangenen zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes (beziehungsweise vor der in Anspruch genommenen Mutterschutzfrist) maßgeblich.

Geschwisterbonus erhöht das Elterngeld

Während der Kernzeit von zwölf Monaten wird das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen oder das Wohngeld angerechnet. Anders ist dies beim Mutterschutzlohn, der angerechnet wird und vom Arbeitgeber unverändert geleistet werden muss. Bei gleichem Gesamtbudget kann das Elterngeld auch auf den doppelten Zeitraum gestreckt werden, also auf bis zu 28 Monate. In diesem Fall werden die halben Monatsbeträge gezahlt. Darüber hinaus gibt es einen Geschwisterbonus: Leben in einem Haushalt zwei Kinder unter drei Jahren oder drei und mehr Kinder unter sechs Jahren, erhöht sich das Elterngeld jeweils um zehn Prozent, mindestens jedoch um 75 Euro.

Das Elterngeld ist steuerfrei und sozialabgabenfrei. Allerdings unterliegt es bei der Berechnung des Steuersatzes für Einkommensteuer dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zu dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet wird und der Steuersatz für die Einkommensteuer auf der so erhöhten Einkommensbasis ermittelt wird. Dieser Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen (ohne Elterngeld) angewendet. Damit wird das Elterngeld zur Ermittlung der Höhe des Steuersatzes einbezogen.

Arbeitgeber müssen Auskunftspflichten beachten

Als wesentliche Bedeutung für Arbeitgeber ist zunächst zu erwarten, dass mehr Mütter im Anschluss an die Mutterschutzzeiten und künftig auch vermehrt Väter mit ihrer Arbeit aussetzen oder zumindest kürzer treten. Teilzeitarbeit ist bis zu 30 Wochenstunden zulässig, entsprechenden Teilzeitwünschen muss in der Regel entsprochen werden. In den Betrieben wird hier also noch mehr Flexibilität und Organisationstalent gefragt sein.

Den Arbeitgeber treffen künftig u.a. Auskunfts- und Nachweispflichten: Nach § 9 BEEG hat er, soweit es zum Nachweis des Einkommens aus Erwerbstätigkeit oder der wöchentlichen Arbeitszeit erforderlich ist, Beschäftigten deren Arbeitsentgelt, die abgezogene Lohnsteuer und den Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge sowie die Arbeitszeit auf Verlangen zu bescheinigen. Arbeitgeber, die diese Angaben "nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigen", handeln gem. § 14 BEEG ordnungswidrig und müssen mit einem Bußgeld bis zu 2.000 Euro rechnen.

Christina Seidel, Steuerberaterin

Weiterführende Informationen finden Sie z.B. hier:

www.bmfsfj.de
www.elterngeld.de


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