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Verbraucherschutz-Richtlinie: Der EuHG ist am Zug.
EuGH
Erstattungspflicht der Kosten der Hinsendung von Waren?
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss erneut eine für Händler wie auch Verbraucher wichtige Frage entscheiden: Ist es mit der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vereinbar, dass der Verbraucher die Kosten der an ihn zugesandten Ware auch dann tragen muss, wenn er die Ware wieder zurücksendet, weil der zugrunde liegende Vertrag von ihm zu Recht widerrufen worden ist? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch einen jetzt veröffentlichten Beschluss vom 1. Oktober 2008 (Az.: VIII ZR 268/07) dies zur Beantwortung vorgelegt. Darauf macht der Kölner Rechtsanwalt Jürgen Creutzig aufmerksam. "Zugrunde liegt dem Prozess", so Creutzig, "zwar ein Fall aus dem Versandhandel. Die Rechtsfrage ist aber auch für das Kfz-Gewerbe von Bedeutung, wenn immer Waren vom Händler oder der Werkstatt an den Kunden versandt worden sind und der zugrunde liegende Vertrag vom Kunden zu Recht widerrufen worden ist." Der BGH führt aus, im deutschen Recht sei die Pflicht zur Tragung der Kosten der Rücksendung der Ware ausdrücklich geregelt, die der Käufer zu tragen habe, nicht jedoch die Frage, ob der Verkäufer auf der Bezahlung der Kosten der Hinsendung bestehen könne, wenn der Käufer den Kaufvertrag zu Recht widerrufen habe. Die Antwort, so der BGH, hänge von der Auslegung bestimmter Paragrafen der Verbraucherschutz-Richtlinie von 1997 ab. Diese könne nur der EuGH verbindlich geben. Derzeit gebe es jedenfalls nach deutschem Recht keinen Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware, wenn der Käufer den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Mit einer EuGH-Entscheidung ist laut Creutzig nicht mehr in diesem Jahr zu rechnen. "Bis dahin gilt, dass der Käufer keinen Anspruch gegen den Verkäufer auf Erstattung der von ihm bezahlten Kosten der Hinsendung der Ware hat." (rp)
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(Foto: Archiv/AHO-Montage)
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