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BGH-Urteil
Erweiterte Widerrufsrechte für Restschuldversicherungen
Ein Darlehens- und ein Restschuldversicherungsvertrag können verbundene Geschäfte bilden. Dies hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (Az.: XI ZR 45/09). Diese Frage war bislang in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der rechtswissenschaftlichen Literatur unterschiedlich beurteilt worden. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die klagende Bank nahm die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines gekündigten Darlehens in Anspruch. Die Beklagten hatten gleichzeitig mit dem Darlehensvertrag einen Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen, zu dessen Finanzierung die Darlehenssumme erhöht worden war. Sie vertraten vor Gericht die Auffassung, dass der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag verbundene Geschäfte im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB bildeten. Da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nicht den bei verbundenen Geschäften zu beachtenden Anforderungen entspreche, seien sie noch zum Widerruf des Darlehensvertrages berechtigt. Der Bundesgerichtshof stimmte dem zu. Beide Verträge bildeten eine "wirtschaftliche Einheit", weil das Darlehen teilweise der Finanzierung der Restschuldversicherung diene, so die Richter. Zur Aufklärung, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrages, der sich auch auf den verbundenen Restschuldversicherungsvertrag erstreckt, ein Anspruch gegen die Beklagten zusteht, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
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