Donnerstag, 24.05.2012
25.08.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Firmenjubiläum mit privaten Gästen – Fiskus zahlt mit

Bisher galt: Bei Aufwendungen, die sowohl betrieblich als auch privat veranlasst waren (gemischte Aufwendungen), war auch der betriebliche Anteil nicht als Betriebsausgabe abziehbar. Das galt z.B. bei Firmenjubiläen mit privaten Gästen oder bei Fachkongressen, an die einige Urlaubstage drangehängt wurden.

Nun regelt ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums, dass gemischte Aufwendungen aufgeteilt werden dürfen. Endlich einmal etwas Positives von der Steuerfront! Die Aufteilung muss nach einem geeigneten Maßstab erfolgen: Kriterien hierfür können Zeit-, Mengen- oder Flächenanteile sowie die Aufteilung nach Köpfen sein.

Beispiel:

An der Feier zum 30. Firmenjubiläum des Einzelunternehmens Y nehmen 100 Personen teil (80 Kunden und Geschäftsfreunde und 20 private Gäste des Firmeninhabers). Die Gesamtkosten der Feier betragen 5.000 Euro, auf Essen und Getränke entfallen 4.000 Euro. Aufgrund der Teilnahme privater Gäste handelt es sich um eine gemischt betrieblich und privat veranlasse Veranstaltung. Zwar liegt der Anlass der Veranstaltung im betrieblichen Bereich. Die Einladung der privaten Gäste erfolgte allerdings ausschließlich aus privaten Gründen, so dass die Kosten der Verköstigung und Unterhaltung der privaten Gäste als privat veranlasst zu behandeln sind.

Sachgerechtes objektivierbares Kriterium für eine Aufteilung ist eine Aufteilung nach Köpfen. 80 Personen nehmen aus betrieblichen Gründen an dem Firmenjubiläum teil, 20 aus privaten Gründen. Damit sind 1.000 Euro (20 Prozent der Gesamtkosten), die anteilig auf die privaten Gäste entfallen, nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Von den verbleibenden betrieblich veranlassten Kosten in Höhe von 4.000 Euro sind unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 EStG 3.040 Euro (80 Prozent von 1.000 Euro plus 70 Prozent von 80 Prozent von 4.000 Euro) als Betriebsausgaben abziehbar.

Praxistipp:

Sollten Sie in der Vergangenheit solche "gemischten Aufwendungen" gehabt haben, können sie im Rahmen einer Betriebsprüfung jetzt den anteiligen Betriebsausgabenabzug fordern.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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