Freitag, 25.05.2012
26.04.2010
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Umsatzsteuerpflicht

Garantien mit Inklusiv-Vermarktung nicht betroffen

Händlergarantien, die im Fahrzeugpreis enthalten sind bzw. ohne besonderes Entgelt vergeben werden (Inklusiv-Vermarktung), bleiben von der geänderten Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Umsatzsteuerpflicht von Garantiezusagen unberührt. Das betonte Axel Berger, Vorstandsvorsitzender der Car-Garantie, gegenüber AUTOHAUS Online. "Die Änderung der Rechtsprechung betrifft alle Händlergarantien und Garantieversicherungen, gleich welchen Anbieters, soweit sie Elemente von Händlergarantien enthalten und gleichzeitig ein gesondertes Entgelt ausgewiesen wird."

Nach einer BFH-Entscheidung vom 10. Februar 2010 (AZ: XIR 49/07) ist die Garantiezusage eines Autohändlers als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung einzustufen (wir berichteten). Bislang ging das Münchner Gericht davon aus, dass die Leistungen eines Verkäufers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als "Übernahme von Verbindlichkeiten" von der Steuer befreit sind, soweit sich dieser verpflichtet, die Reparatur an dem Fahrzeug selbst vorzunehmen. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs wurde diese Sichtweise nun aufgegeben.

Da es sich bei Gerichtsurteilen, auch solchen des BFH, nur um Einzelfallentscheidungen handelt, kann hieraus noch auf kein zukünftiges Verhalten der Finanzämter geschlossen werden. Berger geht allerdings davon aus, dass die Finanzbehörden die bestehenden Erlasse, die nach seiner Auffassung Vertrauensschutz erzeugen, demnächst ändern oder aufheben werden. Erst wenn dies geschieht, zum Beispiel auch durch die Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt II, sei der Vertrauensschutz aufgehoben und eine Änderung der Vorgehensweise seitens der Finanzämter möglich.

Bis zu diesem Zeitpunkt dürfte eine Versagung der Umsatzsteuerfreiheit des Garantieentgeltes unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes im Ergebnis unzulässig sein, so der Car-Garantie-Chef. Er wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Umsatzsteuerfreiheit der Reparaturleistung beim garantiegebenden Händler durch diese Entscheidung nicht betroffen sei und deshalb weiterhin Gültigkeit habe. (dp)

 
 
 
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