Donnerstag, 24.05.2012
01.04.2010
Share |
BFH-Urteil

Garantiezusage ist umsatzsteuerpflichtig

Die Garantiezusage eines Autohändlers ist als umsatzsteuerpflichtige sonstige Leistung einzustufen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit Urteil vom 10. Februar 2010 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung einkassiert (AZ: 2010 XI R 49/07). Bislang ging das Gericht davon aus, dass die Leistungen eines Autoverkäufers nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) als "Übernahme von Verbindlichkeiten" von der Steuer befreit sind, soweit sich dieser verpflichtet, die Reparatur an dem Fahrzeug selbst vorzunehmen. In dem jetzt veröffentlichten Fall hatte der Kläger, der einen Kfz-Handel und eine Werkstatt betrieb, gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung angeboten. Diese umfasste die Funktionsfähigkeit bestimmter Kfz-Bauteile für die vereinbarte Laufzeit und war rückversichert. Im Garantiefall hatte der Käufer die Wahl, das Auto beim Händler als Garantiegeber kostenlos reparieren oder die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten der Versicherung ausführen zu lassen. Der Händler wehrte sich gerichtlich gegen das Vorgehen des Finanzamts, auf den Preis der Garantie Mehrwertsteuer zu erheben – ohne Erfolg. Als maßgeblich sah der BFH ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2007 an. Demnach umfasst der Begriff "Übernahme von Verbindlichkeiten" in der entsprechenden Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie (6. EG-Richtlinie) nur Geldverbindlichkeiten. Da darunter nicht die Verpflichtung zur Durchführung einer Reparatur bei Schadenseintritt fällt, mussten die Münchner Richter nun ihre Rechtsprechung ändern. Der BFH hielt nach eigenen Angaben auch keine sonstige Steuerbefreiungsvorschrift für anwendbar, insbesondere nicht die "Verschaffung von Versicherungsschutz" (§ 4 Nr. 10 Buchst. b UStG). Er beurteilte vielmehr die Garantiezusage des Händlers als sonstige Leistung eigener Art, die aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers vor allem durch das – umfassende – Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt ist. Dafür sehe das UStG keine Steuerbefreiung vor, hieß es. (rp)

 
 
 
Zurück Artikel bookmarken Kommentar abgeben Artikel drucken Heft-Abo
 

KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

Bisher noch keine Kommentare! Geben Sie doch den Ersten ab.

0 Leserbriefe

"HB ohne Filter" vom 18. Mai

Kommentar von AUTOHAUS-Herausgeber Prof. Hannes Brachat

Heute mit den Themen: BMW-Rekorde, Fiat-Kontraste und Die Autohaus-Zukunft: Personal! MEHR

Frage der Woche

Download

AUTOHAUS-Bildschirmschoner

Ob Autopremiere, Politdebatte oder Promi-Schnappschuss – mit dem "I Saver" sind Sie immer auf dem Laufenden. mehr

Bildergalerien

Branchenrecht


Händlerbefragung

Die aktuelle Ausgabe des AUTOHAUS pulsSchlag

Topthema im Mai: Automobile Zukunft mehr

EXTRA

Jetzt neu: Fachbücher als eBook!

Einige unserer Praxishandbücher und Ratgeber können Sie jetzt auch als eBook bestellen! mehr

Marktplatz

Frische Ware

Auf dem neuen AUTOHAUS Marktplatz finden Sie alle Spezialisten und Dienstleister für ein erfolgreiches Kfz-Geschäft. mehr

Akademie aktuell

Professionelles Teile- und Zubehörmanagement im Autohaus

Erfahren Sie, wie Sie Ihr Teile- und Zubehörlager ertragreich managen! Anmeldung und Termine

Social Media

Besuchen Sie AUTOHAUS auf Facebook!

"Gefällt mir" – jetzt am virtuellen Stammtisch über bunte Branchenthemen diskutieren! mehr