Donnerstag, 24.05.2012
05.05.2010
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Garantiezusage jetzt umsatzsteuerpflichtig

Worum geht es?

Zur Kundenbindung bieten Autoverkäufer beim Fahrzeugverkauf oft zusätzliche Garantiezusagen an. Mit diesen Zusagen verpflichten sie sich, die Reparaturen nach den Garantiebedingungen kostenlos selbst durchzuführen bzw. hat der Kunde die Wahlmöglichkeit, die Reparatur bei einer anderen Werkstatt auf Kosten einer Versicherung ausführen zu lassen (so genanntes Kombinationsmodell). Die Garantiezusage ist bei der X-Versicherungs-AG rückversichert. Hierfür hat der Autoverkäufer an die X-Versicherungs-AG eine Versicherungsprämie zu zahlen, die er an den Kunden weiterberechnet.

Bisher hatte der Bundesfinanzhof (BFH) die Ansicht vertreten (Urteil vom 16. Januar 2003), dass die Weiterberechnung der Versicherungsprämie nicht der Umsatzsteuer unterliegt. In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat er nun am 10. Februar 2010 entschieden, dass die Garantiezusage eines Autoverkäufers umsatzsteuerpflichtig ist. Hintergrund ist eine geänderte Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten).

Welche Folgen hat das Urteil für die Praxis?

Die Weiterberechnung der Versicherungsprämie an den Kunden muss nun zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer erfolgen.

Wird die Weiterberechnung im Fahrzeugpreis ausgewiesen, wie bei Gebrauchtwagen oft praktiziert, macht der Autoverkäufer auch nach der Änderung der Rechtsprechung alles richtig. Hier wird die Versicherungsprämie über den umsatzsteuerpflichtigen Verkauf des Gebrauchtwagens miterfasst.

Wird die Versicherungsprämie separat abgerechnet, muss zwingend die Rechnung mit Umsatzsteuer gestellt werden. Das hat zur Folge, dass für den privaten Kunden, der keinen Vorsteuerabzug hat, die Versicherung um 19 Prozent teurer wird.

Doch nicht nur das:

Strittig ist auch die Frage, ob die Änderung rückwirkend auch alle noch nicht umsatzsteuerlich bestandskräftig veranlagten Garantiezusagen betrifft. Hier bleibt nur die positive Hoffnung, dass der Bundesfinanzminister dies bald im Erlasswege klärt. Denn sonst wird es für den Autoverkäufer teuer.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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