Donnerstag, 24.05.2012
12.03.2008
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BGH-Urteil

Gebrauchtwagenkäufer kann Unfallauto grundsätzlich zurückgeben

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gilt ein Unfallwagen auch dann als mangelhaft, wenn er nur einen Blechschaden davongetragen hat. Damit kann der Käufer, dem der Unfall verschwiegen worden ist, den Kauf rückgängig machen, selbst wenn der Schaden fachgerecht repariert worden ist. Nur bei ganz geringfügigen Bagatellschäden ist eine Rückgabe ausgeschlossen, entschieden die Richter am Mittwoch in Karsruhe. Ein Verweis des Händlers auf Angaben des Vorbesitzers, der Wagen sei unfallfrei, hat dem Karlsruher Gericht zufolge keine rechtliche Bedeutung. (Az: VIII ZR 253/05 vom 12. März 2008) Damit gab der BGH einem Autokäufer Recht, dessen drei Jahre alter und 25.000 Euro teurer Gebrauchtwagen wegen eines Unfalls an der Heckklappe eingebeult war - was er aber erst beim Weiterverkauf bemerkte. Im Vertragsformular hatte der Händler die Rubrik "Unfallschäden lt. Vorbesitzer" mit "Nein" ausgefüllt. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hatte seine Klage auf Rückabwicklung des Geschäfts abgewiesen. Unterscheidung zwischen Bagatellschäden und (Blech-)Schäden Ein Sachmangel liegt laut Bundesgerichtshof allerdings bereits in der Eigenschaft des Fahrzeugs als Unfallwagen. Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Käufer auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, im Sinne von §434 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 BGB erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellschäden" gekommen ist. "Bagatellschäden" sind bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, wie sie hier vorliegen, auch wenn sie keine weiteren Folgen haben und der Reparaturaufwand nur gering ist. Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist insoweit ohne Bedeutung. Deutlicher als in früheren Urteilen stellte das Gericht damit klar, dass selbst kleinere Schäden ohne weitergehende Folgen das Auto zum - mangelhaften – "Unfallwagen" machen. Weil ein solcher Mangel nicht behoben werden kann, darf der Käufer vom Vertrag zurücktreten, ohne den Händler zur Nachbesserung aufzufordern. Rückgabe bei "Unerheblichkeit" ausgeschlossen Der BGH verwies den Fall an das OLG zurück, das nun prüfen muss, ob der Schaden unerheblich und ein Rücktritt in dem konkreten Fall doch ausgeschlossen ist. Ein Sachverständiger hatte im Vorprozess den Minderwert auf lediglich 100 Euro beziffert, während der Käufer seine Einbuße auf 3.000 Euro veranschlagte. (dpa/tk)

 
 
 
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