Donnerstag, 24.05.2012
30.10.2008
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Motorbrand

Geld zurück auch bei altem Gebrauchtwagen

Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann, so der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (Az.: 7 U 224/07). Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar. Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung. Die Käuferin erklärte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler erklärte dagegen, bei dem Leck handele es sich um normalen Verschleiß, mit dem der Käufer eines zehn Jahre alten Autos rechnen müsse. Das OLG Celle gab jedoch der Käuferin Recht. In der Kraftstoffleckage im Motorraum sei ein Sachmangel zu sehen, der die Käuferin zum Rücktritt berechtige, so das Urteil. Kraftstoffzuleitung ist kein Verschleißteil Sei ein Fahrzeug aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so könne darin kein "normaler Verschleiß" gesehen werden, so die Richter. Verschleiß, den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu. Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer, der für lediglich 3.000 Euro ein zehn Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden, so die Richter. (ng)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

03. November 2008 16:40
K. Biering meint:
Da tun sich ja Welten auf !
Ist im Urteil auch eine Wertminderung für Abnutzung durch rapide Korrosion (Feuer) festgelegt ? Oder muß der Händler auch noch den Feuerwehr Einsatz bezahlen ?
Anscheinend ist der Händler wieder der angemeierte.
Denn die Kette bis zum Hersteller zurückzuverfolgen ist Juristisch sicher nicht möglich.
Leider haben die Händler keine Lobby.
Als RA hätte ich aber auf Marder plädiert, soll erst mal das Gegenteil bewiesen werden.

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