Freitag, 25.05.2012
04.07.2008
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OLG-Urteil

Geld zurück bei verstopftem Rußfilter

Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung des Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen einen Fahrzeugmangel dar. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom 4. Juni (Az. 3 U 236/07). Im konkreten Fall schaltete ein Neuwagen mit Dieselmotor immer wieder auf "Notlauf", weil der Rußfilter verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt wollte der Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Die Störungen waren durch den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wurde die für das Freibrennen erforderliche Temperatur nicht erreicht, der Filter setzte sich mit unverbranntem Ruß zu. Der Hersteller schrieb daher in seiner Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit eine sogenannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen. Weil der Käufer diese nicht durchgeführt hatte, lehnte der Verkäufer eine Haftung ab. Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, es bestünden nach Ansicht der Richter jedoch keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Daher könne der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Diesel-Pkw ohne weitere Hinweise seitens des Herstellers oder des Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb ohne technische Probleme verwendbar ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern motorbedingten technischen Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb unterliegen. Aufklärung erfolgt zu spät Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden. (ng) Weitere Meldungen zu interessanten Branchenurteilen finden Sie unter http://www.autohaus.de/recht

 
 
 
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