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Genereller Haftungsausschluss unwirksam
Kürzt ein Gebrauchtwagenverkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Gewährleistungsfrist für alle Ansprüche auf ein Jahr, so hält dies einer richterlichen Prüfung nicht stand. Das berichtete jetzt die Anwaltskanzlei Ferner in Alsdorf unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Thüringen (Az.: 2 U 9/10).
Die Jenaer Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass mit einem solch grundsätzlichen Haftungsausschluss auch Sachmängel ausgenommen werden, die auf einem groben Verschulden des Autohauses beruhen. Ein solcher Ausschluss sei indes nicht möglich, was dazu führe, dass die gesamte Klausel unwirksam ist. Die Folge: Die gesetzliche Dauer von zwei Jahren findet Anwendung.
Bei gebrauchten Verkaufsobjekten kann ein Unternehmen die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr reduzieren (§475 II BGB). Dies ist auch gängige Praxis. Laut den Rechtsexperten ist der aktuelle Fall aber ein "schönes Beispiel dafür, wie ein scheinbar ganz problemloser und vom Gesetz gewollter Sachverhalt sich plötzlich ins Gegenteil verkehrt". Dabei würden "wieder einmal die extrem verbraucherfreundliche Rechtsprechung" sowie das "Verbot geltungserhaltender Reduktion bei AGB nahtlos ineinander greifen". Die Juristen empfehlen deshalb gewerblichen Autoverkäufern, die eigenen AGB umgehend zu prüfen und regelmäßig der aktuellen Rechtsprechung anzugleichen. (rp)
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(Foto: GW-trends)
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