Freitag, 25.05.2012
12.06.2007
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Gericht verbietet Nissan Versendung von Werbebriefen

Wie heute bekannt wurde, hat das Landgericht Köln am Montag (11. Juni) der Nissan Center Europe GmbH (NCE) per einstweiliger Verfügung untersagt, die Kunden einzelner Vertragswerkstätten anzuschreiben und auf andere Nissan-Werkstätten umzuleiten. Das Verfahren geht auf ein Mailing-Aktion der NCE vom 25. Mai dieses Jahres zurück, die im Nissan-Netz für erhebliche Aufregung gesorgt hat. Insbesondere wurde dem Unternehmen verboten, Kunden so genannte "persönliche Wertschecks im Wert von 3.500 Euro" zu übermitteln, die beim Kauf eines Neuwagens vom Nissan-Händler eingelöst werden müssen. Wie Rechtsanwalt Uwe Brossette aus Köln auf Anfrage von AUTOHAUS Online mitteilte, ist darin ein Verstoß gegen das Preisbestimmungsrecht des Händlers zu sehen. "Hieran ändert sich auch nichts, wenn Nissan auf dem Wertscheck auf die 'teilnehmenden Händler' verweist, da durch die Aktion auf alle Händler ein Teilnahmedruck ausgeübt wird, dem sich keiner entziehen kann. Auf diesen Aspekt ist Nissan im Übrigen schon im Jahr 2002 durch das OLG Düsseldorf hingewiesen worden." Die Aktion kann darüber hinaus noch datenschutzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die Einwilligung der Neuwagenkunden in die Verarbeitung ihrer Daten deckt nämlich nur die Weitergabe an die Renault Nissan Deutschland AG und die Nissan Bank (RCI Banque) sowie deren Marketinggesellschaften. Nicht erlaubt ist die Weitergabe der Daten an Dritte wie zum Beispiel die Nissan Center Europe GmbH oder an andere Handelsbetriebe. "Datenschutzrechtlich kann der Kunde darauf bestehen, dass seine Daten nicht von der RN Deutschland AG an die NCE GmbH weitergeben werden", sagte Brossette. Da nach wie vor alle Händler- und Werkstattverträge mit der Renault Nissan Deutschland AG bestehen, sei primär auch die Renault Nissan Deutschland AG Ansprechpartner. Dies sollte auch hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs und der Kundendateiübergabe beachtet werden. (ng/AH)

 
 
 
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