Donnerstag, 24.05.2012
01.02.2012
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AUTOHAUS SteuerLuchs

Gestaltungsmöglichkeiten bei der Kirchensteuer

Die Kirchensteuer ist abhängig von der Höhe der festgesetzten Einkommensteuer. Je nach Bundesland werden unterschiedliche Prozentsätze erhoben. So sind dies in Bayern und Baden Württemberg acht Prozent, in den anderen Bundesländern neun Prozent.

Allerdings sollten Steuerpflichtige, die dem Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer unterliegen, eine Besonderheit kennen. Es gibt in fast allen Bundesländern eine Kappungsgrenze für die Kirchensteuer. Dieser Höchstbetrag liegt bei 2,75 bis vier Prozent des zu versteuernden Einkommens (nicht zu verwechseln mit der festgesetzten Einkommensteuer). Je nach Bundesland wird diese Kappung von Amts wegen oder nur auf Antrag gewährt.

In Bayern findet die Kappungsgrenze keine Anwendung – dort genießt die Kirche wahrscheinlich einen besonderen Status. Die finanzielle Belastung der Kirchensteuerzahlung wird aber dadurch gemindert, dass die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe wieder bei der Einkommensteuerberechnung abgezogen werden kann.

Auch bei der Abgeltungsteuer gibt es einen Kirchensteuerabzug. Dieser ist allerdings nicht als Sonderausgabe abzugsfähig, da dort die Wirkung des Sonderausgabenabzugs bereits mit eingerechnet wird.

Außergewöhnliche Einkünfte

Besteht die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, so wird für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden hat, 1/12 des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Steuerpflicht als Kirchensteuer ergäbe. Diese Besonderheit können Steuerpflichtige ausnutzen, die in einem Jahr außergewöhnliche Einkünfte haben wie beispielsweise einen Firmenverkauf. Wird der Firmenverkauf absehbar, kann mit einem Kirchenaustritt eine beträchtliche Summe gespart werden.

Sollte so ein Veräußerungsgeschäft zum Jahresende geplant sein, ist es überlegenswert, ob als Veräußerungszeitpunkt nicht der 1.1. des Folgejahres vereinbart wird. Bei einem Kirchenaustritt im alten Jahr  würde für den Veräußerungsgewinn der Firma keine Kirchensteuer anfallen.

Wer dabei ein schlechtes Gewissen hat, dem steht es natürlich frei, dieses durch freiwillige Spenden an die Kirche – die auch als Sonderausgaben gelten – zu beruhigen.

Anmerkung: Wer unseren Hinweis auf den steuerlichen Vorteil eines Kirchensteueraustritts bei außergewöhnlichen Einkünften für pietätlos hält, mag zwar moralisch richtig liegen, aber: Laut BGH-Urteil vom 18.05.2006 (IX ZR 53/05) ist ein Steuerberater verpflichtet, seinen Mandanten den Austritt aus der Kirche zu empfehlen, "wenn die anfallende Kirchensteuer die übliche Quote übersteigt".

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
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