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AUTOHAUS SteuerLuchs: Gibt es die Anlage KAP noch?

25.05.2011 10:00 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig

Am 31. Mai läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2011 ab. AUTOHAUS-Expertin Barbara Lux-Krönig kennt alle Gegebenheiten, wann die Anlage Kapitaleinkünfte ausgefüllt werden muss.

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Am 31. Mai läuft die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 ab – es sei denn, die Erklärung wird vom Steuerberater gemacht. Dann hat man Zeit bis 31. Dezember. Da es seit 2009 für Kapitaleinkünfte die Abgeltungsteuer gibt, glauben viele, die Anlage KAP (= Kapitaleinkünfte) braucht es nicht mehr. Durch die Abgeltungsteuer werden Einnahmen aus Kapitalanlagen wie z.B. Zinsen und Dividenden, pauschal mit 25 Prozent Einkommensteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls mit Kirchensteuer besteuert. Diese Steuern behält die Bank ein und führt sie direkt an das Finanzamt ab.

Für Kapitaleinkünfte gibt es einen Sparerpauschbetrag. Dieser beträgt für Ledige 801 Euro und für Verheiratete 1.602 Euro. Bis zu dieser Höhe können Sie bei einer oder mehreren Banken einen Freistellungsauftrag einreichen und Kapitaleinnahmen werden bis zu dieser Höhe nicht mit Abgeltungsteuer belastet.

Falls ein solcher Freistellungsauftrag nicht bei der Bank eingereicht wurde oder aber bei einer Bank, bei der man gar nicht so viele Zinsen erhält, dann sollten Sie die Anlage KAP ausfüllen. Sie bekommen bis zur Höhe des Sparerpauschbetrages dann Steuern zurück.

Die Anlage KAP muss jedoch ausgefüllt werden, wenn beispielsweise folgende Sachverhalte vorliegen:

-              Zinseinnahmen ohne Abgeltungsteuer, z.B. von Unternehmen oder Privatpersonen
-              Kirchenzugehörigkeit, die nicht der Bank gemeldet wurde
-              Ansatz von außergewöhnlichen Belastungen (z B. Krankheitskosten) in der Steuererklärung
-              Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag 

Freiwillig sollte die Anlage KAP ausgefüllt werden, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dies kann auch durch einen Verlust bei anderen Einkünften oder einem Verlustrücktrag passieren. Die einbehaltene Abgeltungsteuer wird dann wie eine Einkommensteuervorauszahlung behandelt und anteilig erstattet.

TIPP:
Füllen Sie die Anlage KAP freiwillig aus, denn bei einem heute nicht planbaren Verlustrücktrag geht Ihnen sonst Steuer verloren.

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

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