Freitag, 25.05.2012
18.08.2008
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Medienbericht

Gutachter stützen geplante Novelle des VW-Gesetzes

Die geplante Novelle des VW-Gesetzes verstößt nach einem von VW-Betriebsrat und der IG Metall in Auftrag gegebenen Gutachten nicht gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH). Wie die "Hannoversche Allgemeinen Zeitung" (Samstag) berichtet, bestreiten zwei Rechtsprofessoren der Europa- Universität Viadrina (Frankfurt/Oder), dass die im Gesetz vorgesehene Sperrminorität von 20 Prozent allein dazu diene, das Vetorecht des Landes Niedersachsen bei Volkswagen zu zementieren. Die von der Bundesregierung geplante Neuauflage des VW-Gesetzes sieht eine derartige Sperrminorität bei der VW-Hauptversammlung für wichtige Entscheidungen vor. Das sichert dem Land Niedersachsen, das etwas mehr als 20 Prozent der Anteile hält, ein Vetorecht. Das Gesetz ist nach Ansicht von VW-Großaktionär Porsche nicht mit EU-Recht vereinbar. Nach dem Aktienrecht üblich ist eine Sperrminorität von 25 Prozent. Die EU-Kommission hat jüngst ein neues Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland wegen der Neufassung des VW-Gesetzes eingeleitet. Die Völker- und EU-Rechtler Wolff Heintschel von Heinegg und Matthias Pechstein widersprechen der Zeitung zufolge einem von Porsche in Auftrag gegebenen Gutachten, mit dem der Autobauer auf die Bundesregierung Einfluss nehmen will. Die Richter hätten seinerzeit in ihrem Urteil zum alten VW-Gesetz betont, "dass eine gegenüber dem allgemeinen Aktienrecht um fünf Prozentpunkte herabgesetzte Schwelle, grundlegende Hauptversammlungs-Entscheidungen zu blockieren, auch zugunsten anderer Großaktionäre wirken" könne, argumentieren die Juristen. "Nachvollziehbares Interesse" am Entzug der Sperrminorität Porsche habe zwar ein "nachvollziehbares Interesse" daran, dem Land als einzigem anderen Großaktionär die Sperrminorität zu entziehen. Der EuGH sei aber nicht als "Sachwalter der Interessen der Porsche Automobil Holding SE tätig geworden". Gleichzeitig widersprachen die Gutachter der von Porsche vertretenen These, es sei ein Versehen gewesen, dass der EuGH nicht schon in seinem letzten Urteil die Abschaffung der Sperrminorität gefordert habe. Die Richter hatten seinerzeit das auf 20 Prozent der Anteile begrenzte Höchststimmrecht moniert und deutlich gemacht, dass das Zusammenwirken mit der Sperrminorität die Macht des Landes Niedersachsen sichere. Allerdings hätten die Richter sich ganz bewusst nicht dem Entwurf des Generalanwalts angeschlossen, der in jeder der beiden Regeln für sich genommen schon eine abschreckende Wirkung für fremde Investoren gesehen hatte. (dpa)

 
 
 
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