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Ein Ebay-Verkäufer ist nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden, wenn er auf einer anderen Plattform einen besseren Preis erzielt.
Urteil
GW-Auktion muss beendet werden
Wer seinen Gebrauchtwagen bei Ebay zur Versteigerung anbietet, darf die einmal in Gang gesetzte Auktion nicht ohne triftigen Grund kurz vor dem festgelegten Ende einfach abbrechen. Das berichtet die Deutsche Anwaltshotline unter Berufung auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Amtsgerichts Menden im Sauerland (Az. 4 C 390/10).
Ein Privatmann hatte ein Fahrzeug aus 1993 mit 260.000 Kilometern auf dem Tacho mit einem Mindestgebot von einem Euro auf Ebay für einen Tag eingestellt. Kurz vor Schluss lag das Höchstgebot bei 605,99 Euro. Gleichzeit stand das Fahrzeug für 750 Euro bei Mobile.de. Dort fand sich ein Käufer, daher brach der Verkäufer die Ebay-Auktion ab, der Höchstbietende erhielt nicht den Zuschlag.
Das ist nach Ansicht des Amtsgerichts nicht rechtens. Ein Verkäufer sei bei Ebay nicht berechtigt, die Auktion vorzeitig zu beenden und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung zu widerrufen bzw. anzufechten, es sei denn, es gebe berechtigte Gründe wie etwa der Verlust des Kaufgegenstandes. Die Behauptung des Beklagten, der von dem Abbruch Betroffene wäre ohnehin nicht Meistbietender geworden, weil bei Mobile.de ja ein höheres Gebot vorgelegen habe, sei dafür völlig irrelevant.
Wegen des ungesetzlichen Auktionsabbruchs kann der auf eBay Meistbietende laut Anwaltshotline einen entsprechenden Nichterfüllungsschaden geltend machen. Dieser ergibt sich aus der Differenz des von einem Sachverständigen geschätzten Verkehrswertes des Autos minus Auktionshöchstgebot und beträgt in dem Streitfall 294,01 Euro. (end)
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(Foto: Michael Kappeler/ ddp)
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