Freitag, 25.05.2012
16.12.2009
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BGH

GW-Händler muss über Vorbesitzer aufklären

Der Käufer eines Gebrauchtwagens muss genau über die Anzahl der Vorbesitzer informiert werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden (Az: VIII ZR 38/09). Einem Autokäufer aus Sachsen-Anhalt stehen damit mehr als 6.700 Euro Schadenersatz für einen 15 Jahre alten Audi A6 zu. Den Wagen hatte der Mann gekauft – allerdings ohne zu wissen, dass es einen "fliegenden Zwischenhändler" gab. Dieser war nicht im Kraftfahrzeugbrief eingetragen. Weil er auch nicht erwähnt wurde, wurde laut Urteil die vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist der Verkäufer zum Schadenersatz verpflichtet. Wird – wie im vorliegenden Fall – auch noch ein Vermittler hinzugezogen, gilt für diesen dasselbe. Ohne entsprechenden Hinweis gehe ein Käufer davon aus, dass er das Auto von dem letzten im Kfz-Brief aufgeführten Halter übernimmt, urteilten die Karlsruher Richter. Habe der Verkäufer den Wagen dagegen selbst erst wenige Wochen vor dem Verkauf erworben, liege der Verdacht nahe, dass es zur Zeit des unbekannten Besitzers zu Manipulationen gekommen sei. Dies gelte insbesondere für den Kilometerstand. Im vorliegenden Fall lag der Verdacht, dass das Geschäft nicht ganz seriös sein könnte, besonders nah: Der "fliegende Zwischenhändler" war auch dem Verkäufer und seinem Vermittler nur unter den Namen "Ali" bekannt. Hätte er dies gewusst, hätte er den Wagen nicht gekauft, argumentierte der Kläger – aus Sicht der Karlsruher Richter eine nachvollziehbare Haltung. "Tachoschrauber" am Werk Zumal der Käufer mit seinem Audi wenig Freude hatte und mehrere Reparaturen anfielen. Auch der Tachostand stellte sich als falsch heraus: Der Kläger war beim Kauf von 201.000 Kilometer ausgegangen, tatsächlich hatte das Auto bereits mehr als 340.000 Kilometer auf dem Buckel. (dpa)

 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

18. Dezember 2009 07:35
Hans Sachs meint:
Solche Entscheidungen sind wahrhaftig, aber unglaublich! Wie soll ich wissen, wer dieses Fahrzeug zuvor als Händler eingekauft und verkauft hat? Hier gibt es doch bestimmt andere Möglichkeiten, schwarze Schafe in der Branche für Manipulationen zu bestrafen, als dem ordentlichen Handel wiederum Ketten ans Bein zu legen, die dann recht gern von spitzfindigen Anwälten und aus welchem Grund auch immer unzufriedenen Kunden genutzt werden können, um unserer Branche das Leben unnötig schwer zu machen!


17. Dezember 2009 18:47
Marian-M. Waworka meint:
Ich kann Herrn Herl nur zustimmen; mit dem guten, alten Fahrzeugbrief war es im Zweifel möglich, alle Vorhalter direkt zu kontaktieren, da sie namentlich aufgeführt waren. Aber wieder einmal hat die unsinnige EU-Bürokratie verschlechtbessert. So sind z.B. wenn der Vorhalter zweimal umgezogen oder von geschäftlich auf privat umgeschrieben hat laut EU Papier drei (!) Vorhalter, obwohl das Fáhrzeug eigentlich 1.Hand ist! War das dem Richter nicht bekannt??


17. Dezember 2009 18:02
uwe peithner meint:
Also dieses Urteil finde ich absolut weltfremd.
Wie soll man wissen ob ein Fahrzeug zwischenzeitlich im Besitz eines anderen " fliegenden" Händlers war? Denn es geht ja nicht allein um die Briefeinträge sondern um alle Besitzer.

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