Freitag, 25.05.2012
11.11.2008
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Urteil

GW-Käufer erhält Geld bei unklaren Vertragsgarantien zurück

Für die Reparatur eines Gebrauchtwagens muss ein Käufer nicht bezahlen, wenn sich die Rechtslage und die vertraglich garantierten Leistungen des Autohändlers nicht decken. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden(Az: VIII ZR 265/07). Der Kläger hatte bei seinem Gebrauchtwagen nur knapp ein halbes Jahr nach dem Kauf einen Getriebeschaden festgestellt. Wie in der Garantie vereinbart, übernahm der Verkäufer zwar die Reparatur, doch musste der Käufer einen Eigenanteil von etwa 1.000 Euro bezahlen. Erst als er die Rechnung beglichen hatte, merkte er, dass er nach den gesetzlichen Vorschriften nicht hätte zahlen müssen. Der Autohändler sei zur Gewährleistung für den eingetretenen Getriebeschaden verpflichtet gewesen, deshalb müsse er auch die Kosten der Reparatur in vollem Umfang zahlen, urteilte der VIII. Zivilsenat. Weil ein derartiges Getriebe im Normalfall erheblich länger fehlerlos funktionieren müsse, komme als Ursache des Schadens nur vorzeitiger übermäßiger Verschleiß infrage. Laut Gesetz gilt die Regel, dass ein Fehler bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war, wenn er innerhalb von einem halben Jahr auftritt. Auch das Amtsgericht Rheinbach hatte dem Kläger Recht gegeben. Im Berufungsverfahren entschied das Landgericht Bonn allerdings gegen den Verbraucher, weil dieser nicht beweisen könne, dass das Getriebe schon bei der Übergabe des Wagens an den Käufer kaputt gewesen war. Da der Mann die Rechnung bezahlt habe, habe er die Vertragsgarantie anerkannt. Dies sah der BGH anders: Allein in der vorbehaltlosen Begleichung der Rechnung könne ein solches Anerkenntnis nicht gesehen werden, so die Richter. Der Mann habe sich schließlich nicht verantwortlich für den Schaden gefühlt. Außerdem sei es nicht seine Schuld gewesen, dass das defekte Getriebe im Nachhinein nicht genauer untersucht werden konnte, weil der Händler das Teil nach der Reparatur weggeworfen hatte. (dpa)

 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

12. November 2008 17:19
Rainer Himmelmann meint:
Zu diesem Urteil ist Heute am 12.11.2009 folgender Artikel in der Bildzeitung erschienen.
Überschrift: Keine Reparaturkosten für Gebrauchtwagen
Käufer von Gebrauchtwagen sind bis zu 6 Monate nach Erwerb des Autos vor Reparaturkosten geschützt! Danach kann ein Käufer sein Geld zurückfordern, wenn er die Reparatur aus Unkenntnis selbst bezahlt hat. Der Autohändler muss für die Kosten aufkommen. Siehe Bildzeitung 12.11.2008 Seite 4.
Man sollte die Bildzeitung doch einmal über den genauen Sachverhalt aufklären.


12. November 2008 16:10
Waldemar Dixa meint:
Da ist wieder einmal schön zu sehen, wie weltfremd BGH-Urteile sein können. Der Ablauf der Sachmängelrüge ist gesetzlich geregelt. Ein Sachmangel muss gerügt werden, bevor repariert wird. Wenn der Käufer das nicht tut und seinen Anteil an der Garantieleistung bezahlt, dann wird das schon seinen Grund haben. Es ist hanebüchen, wenn nunmehr alle Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer - auch die Vereinbarung über eine anteilige Kostenübernahme zählt dazu - mit so einem Urteil wirkungslos sein sollen, wenn der Käufer es sich später anders überlegt. Wie das Urteil wohl ausgefallen wäre, wenn ein Dritter die Reparatur ausgeführt hätte?

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