Donnerstag, 24.05.2012
19.05.2010
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Urteil

Händler hat Anspruch auf Blanko-Kfz-Brief

Autohändler haben gegenüber der Zulassungsbehörde einen Anspruch auf Ausfüllung des Vordrucks der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII), ohne die Fahrzeuge vorher zulassen zu müssen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Ende Februar entschieden (Az. 7 A 11062/09) und dabei auf den Wortlaut des §12 Fahrzeug-Zulassungsverordnung verwiesen, der zwischen dem Ausfüllen und dem Ausfertigen der ZBII unterscheidet. Mit dieser Unterscheidung "wurde einem Bedürfnis der deutschen Autohändler entsprochen, importierte Fahrzeuge zur Erleichterung ihrer Verkäuflichkeit im Inland mit deutschen Papieren zu versehen", heißt es explizit in dem rechtskräftigen OVG-Urteil.

Erstritten wurde das Urteil u.a. von den Fachverbänden WFEB und Ecafo. Die Re-Importeure sehen ihre Interessen bestätigt. "Die Zusammenarbeit von befreundeten Verbänden hat wieder einmal gezeigt 'Gemeinsam ist man stärker'", teilte Ecafo-Präsident Theo Breitgoff gegenüber AUTOHAUS Online mit. Als Vorteile für die Importeure nannte Breitgoff den Zeitgewinn durch Wegfall der bisher nötigen Tageszulassung sowie eine Geldersparnis, da keine Kfz-Steuer sowie keine An- und Abmeldegebühren zu bezahlen seien. Auch könne nun die Einkaufsfinanzierung problemlos genutzt werden.

Der Sachverhalt: Der Kläger wollte zehn bereits in Frankreich mit einer Tageszulassung versehene Fahrzeuge der Marke Smart nach Deutschland importieren und beantragte bei der Beklagten die Erteilung von so genannten "Blanko-ZBII". Dies lehnte sie mit der Begründung ab, dass ein solcher Vordruck nur dann ausgefüllt werden dürfe, wenn das Fahrzeug zuvor in keinem anderen Staat zugelassen wurde. Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Mainz, hatte dem noch zugestimmt und von einer "abstrakten Möglichkeit" gesprochen, den Vordruck auszufüllen. Zur Vermeidung der mehrfachen Ausfertigung einer ZBII gebe es aber im Sinne der Bekämpfung betrügerischer Praktiken keinen Anspruch auf Ausfüllung.

Dem widersprach nun das Koblenzer Gericht in seinem Urteil. Zumindest für aus Frankreich importierte Fahrzeuge bestehe die Gefahr der Existenz zweier unterschiedlicher ZBII nicht. Denn die französische Zulassungsbescheinigung ("Certificat d'immatriculation") besteht nur aus einem Teil und bezeichnet die eingetragene Person ausdrücklich als Eigentümerin des Fahrzeuges. Trotzdem sei sie in ihrer Funktion und in ihrem Inhalt allein mit der deutschen Zulassungsbescheinigung Teil I vergleichbar.

Kein Ermessensspielraum der Behörde

Die ZBII sei dagegen ein "freiwilliges Fahrzeugpapier, das in den europäischen Mitgliedstaaten nicht vorgeschrieben, in Deutschland als Nachfolgepapier für den Fahrzeugbrief ausgestaltet ist und den Vermerk enthält, dass der Inhaber nicht als Eigentümer des Fahrzeuges ausgewiesen wird", heißt es in dem OVG-Urteil. Bei Anträgen auf Ausfüllen der ZBII hat die Behörde also keinen Ermessensspielraum. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist sie zum Ausstellen des Papiers verpflichtet. (ng/rp)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

19. Mai 2010 17:58
R. Jahn meint:
Nach ersten Informationen von Zulassungsbehörden in NRW soll das Urteil für Rheinland-Pfalz Gültigkeit besitzen, man würde jedoch von einer Berücksichtigung in NRW absehen.

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