Donnerstag, 02.09.2010
11.03.2010
Sachmängelhaftung
Bundesgerichtshof: Käufer-Ansprüche verfallen bei verweigerter Nachuntersuchung.

Händler hat Recht auf Nacherfüllung

Ein Autokäufer, der Ansprüche wegen Fahrzeugmängeln geltend macht, muss den Wagen dem Verkäufer zur Untersuchung zur Verfügung stellen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil klargestellt (10.03.2010, Az.: VIII ZR 310/08). Nach Ansicht der Karlsruher Richter muss der Verkäufer generell die Möglichkeit haben, die verkaufte Sache daraufhin zu prüfen, ob der behauptete Mangel besteht und ob dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann. In dem Streitfall ging es um einen neuen Renault, den der Kläger bei dem beklagten Autohändler gekauft hatte. Kurz nach der Fahrzeugübergabe beanstandete der Käufer Mängel an der Elektronik. Dem Autohaus waren die Defekte nach eigenem Bekunden nicht bekannt. Der Betrieb bat den Käufer, das Fahrzeug nochmals prüfen zu dürfen. Dem kam der Käufer nicht nach – mit der Begründung, es sei ihm unzumutbar, sich auf Nachbesserungen einzulassen. Er befürchtete, dass Elektronikfehler trotz Nachbesserungen immer wieder auftreten würden. Als Voraussetzung für eine Prüfung verlangte der Halter die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs, "das der Bestellung entspricht". Dies lehnte der Händler jedoch ab. Nachdem sich die Parteien nicht einigen konnten, erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Vertrag. Vor Gericht begehrte er die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der vom Käufer erklärte Rücktritt sei nicht wirksam, entschied der BGH. Denn der Käufer habe es versäumt, dem Verkäufer in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben. Das Nacherfüllungsverlangen sei Voraussetzung für weitere Rechte des Käufers wie den Rücktritt vom Vertrag. Es beschränke sich nicht auf eine Aufforderung zur Nacherfüllung. Vielmehr umfasse es auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen zur Verfügung zu stellen, führte das Gericht weiter aus. Unzulässig sei ferner, die Untersuchung davon abhängig zu machen, dass sich der Verkäufer zuvor mit der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung – der Lieferung eines neuen Fahrzeugs – einverstanden erklärt. (rp)

 
 
 
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