Als Sachmangel gilt ein fehlendes Ausstattungsmerkmal in einem neu gekauften Auto, selbst wenn es sich dabei um einen Reimport handelt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass dem Käufer das fehlende Merkmal vor dem Kauf zugesagt wurde. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Karlsruhe hervor (Az.: 5 O 97/10).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Käufer einen aus Russland reimportierten Opel Astra gekauft. Ihm soll der Händler zugesichert haben, dass das Modell – wie in Deutschland nahezu üblich – über ESP verfügt. Tatsächlich besitzt die russische Version jedoch nicht serienmäßig den Schleuderschutz und so fehlte er auch im Fall des Käufers. Er beanstandete den Sachmangel und verlangte Nachbesserung. Als diese nicht erfolgte, erklärte der Kunde den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Vor Gericht bekam der Käufer Recht, da der Verkäufer ihn auf das fehlende ESP hätte aufmerksam machen müssen. Reimportfahrzeuge verfügen oft nicht über das gleiche Komfort- und Sicherheitsniveau wie in Deutschland angebotene Autos, weshalb die zurückgeführten Wagen meist auch günstiger sind als die hierzulande direkt verkauften. Dennoch könne das nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, befanden die Richter. (mid/kosi)