Freitag, 25.05.2012
04.09.2009
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Urteil

Händlergarantie ist umsatzsteuerpflichtig

Die Vergabe von händlereigenen Garantien anlässlich eines Pkw-Kaufs ist – ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst – umsatzsteuerpflichtig. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil vom 8. Juni entschieden (Az. 5 K 3002/05 U). Die vom Senat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 23/09 geführt. Im Streitfall hatte die Klägerin, die einen Kfz-Handel betreibt, den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Die Klägerin offerierte die Fahrzeug mit einem Komplettpreis. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis entsprechend reduziert. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die – in der Buchführung gesondert ausgewiesenen – Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster folgte dieser Ansicht nicht. Er ging davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbständige Nebenleistung zum – umsatzsteuerpflichtigen – Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem – anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) – nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler – anders als im Streitfall des 5. Senats – zusätzlich einen Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer. Unabhängig hiervon müsse die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG EU-richtlinienkonform dahingehend ausgelegt werden, dass – anders als vorliegend – lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt sei. (ng)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

09. Oktober 2009 10:31
Theo Retisch meint:
Ust. steuerfrei gekaufte (externe) Leistungen, wie CAR-Garantie oder Zulassungsgebühren der Ämter können auf der Fahrzeugrechnung steuerfrei ausgewiesen werden, wenn der Händler dem Kunden gegenüber KEINEN Aufschlag berechnet.
Beispiel: VK 11.900,- Brutto / 10.000 netto inkl. Garantie und Zulassung - Gesonderter Ausweis der Garantie (z.B. 200,-) und Zulassungsgebühren (z.B. 50,-) ergibt: Netto 9.789,91 zzgl. 250,- steuerfreie Leistungen, Netto 10.039,91, MWSt. auf 9.789,91 - VK Brutto 11.900,- Mehrertrag 39,91 EUR - bei 200 Fzg. pro Jahr 7.982,- Mehrertrag nur für eine veränderte (korrekte) Rechnungslegung :-).
Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar, nur persönliche Meinung.


07. September 2009 09:10
Uwe Paul meint:
Dieses Thema wäre es echt einmal Wert genauer und steuerverbindlich (Ust.) in Ihrer Fachzeitschrift erörtert zu werden. Selbst die Steuerberater widersprechen sich da in ihren verschiedenen Auslegungen zum Sachverhalt. Es gibt da ja verschiedenste Garantievarianten: 1. Garantievermittlung z.B. über CG-Car und Provisionsausweis der Versicherungsgesellschaft, 2. Preisaufschlag des Händlers auf den Garantieversicherungspreis z.B. von CG-Car und keine Provisionszahlung durch den Versicherer, 3. Händlereigene Garantie ohne Berechnung an den Kunden, 4. Wie 3. aber mit Berechnung an den Kunden usw. usw. Vielleicht könnte hier mal den Händlern etwas Sicherheit gegeben werden.

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