Donnerstag, 24.05.2012
12.12.2007
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Urteil

Hersteller dürfen Garantie an Wartung binden

Autohersteller dürfen ihre Kunden durch großzügige Garantieversprechen an ihre Vertragswerkstätten binden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer 30-Jahres-Garantie gegen Durchrosten für Mercedes-Autos entschieden. Es benachteilige die Kunden nicht unangemessen, wenn Garantieansprüche davon abhängig seien, dass regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vorgenommen würden, heißt es in einem Urteil vom Mittwoch. Damit wies das Karlsruher Gericht die Klage eines Mercedes-Fahrers ab, der Ansprüche wegen Roststellen an der Heckklappe seines 2002 erworbenen Gebrauchtwagens geltend machte. Er hatte sich nicht an die Wartungsvorgaben gehalten. (Az: VIII 187/06 vom 12. Dezember 2007) Mit der Klausel gewährte DaimlerChrysler für alle seit 1998 ausgelieferten Wagen der Marke Mercedes eine "Mobilo-Life"-Garantie gegen Durchrostung "lebenslang bis 30 Jahre". Ab dem fünften Jahr nach Auslieferung sieht die Klausel Wartungen in Mercedes-Benz-Werkstätten vor. Das Landgericht Braunschweig hatte die Bestimmung als unwirksam angesehen, weil der Käufer dadurch unangemessen benachteiligt werde. Dagegen entschied nun der BGH, dass die Garantie ein zulässiges Instrument der Kundenbindung sei. Die langfristige Zusage von Ansprüchen werde den Kunden nur um den Preis der regelmäßigen Wartung in Mercedes-Werkstätten gegeben. "Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er – etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs – von regelmäßigen Wartungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten durchführen lässt", heißt es in dem Urteil. Halte er sich an die Vorgaben, könne er sich die Ansprüche immerhin 30 Jahre lang erhalten. An der Zulässigkeit der Bindung von Garantieversprechen an Wartungsarbeiten hatte es zuletzt Zweifel gegeben. In einem etwas anders gelagerten Fall erklärte der BGH vor kurzem eine Vertragsbestimmung einer speziell gegen ein gesondertes Entgelt abgeschlossenen Gebrauchtwagen-Garantie für unwirksam, weil nach ihrem Wortlaut der Kunde auch dann leer ausgehen sollte, wenn ein Mangel nichts mit einer versäumten Wartung zu tun hat (wir berichteten). Im nun entschiedenen Fall dagegen bejahten die Richter ein "legitimes Interesse" der Hersteller, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen. Richard Lindner, Anwalt des unterlegenen Autofahrers, fürchtet deshalb nun "Abgrenzungsschwierigkeiten" zwischen den beiden Urteilen. "Urteil trägt zur Verwirrung bei" Auch die ADAC-Juristin Silvia Schattenkirchner kritisierte die Entscheidung: "Das Urteil trägt zur Verwirrung bei." Bei der normalen zwei- bis dreijährigen Neuwagengarantie dürften Leistungen nicht vom Besuch von Vertragswerkstätten abhängig gemacht werden. Nach dem Urteil sei nun unklar, welche Art von Garantieversprechen an die Nutzung des Werkstattnetzes des Herstellers geknüpft werden dürfe. Auch der ZDK zeigte sich vom Richterspruch überrascht. Er stehe im Widerspruch zur Rechtsauffassung der EU-Kommission, die bereits vor Jahren eine Verknüpfung der Herstellergarantie mit dem Besuch von Vertragswerkstätten als Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht bezeichnet habe, sagte Hauptgeschäftsführer Axel Koblitz. Die dadurch entstandene Rechtsunsicherheit müsse so schnell wie möglich ausgeräumt werden, forderte Koblitz. Das Deutsche Kfz-Gewerbe werde umgehend Gespräche mit Kfz-Herstellern, Mitgliedsverbänden, Kommissionsvertretern und Rechtsexperten führen. (dpa/ng)

 
 
 
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