Ist der Kraftstoffverbrauch bei einem Neuwagen höher als vom Hersteller angegeben, stellt sich immer wieder die Frage, ob darin ein Sachmangel liegt. Wird die Frage bejaht, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. In einem Beschluss vom 8. Mai 2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) – VIII ZR 19/05 – entschieden: Eine Abweichung des Kraftstoffverbrauchs von den Herstellerangaben um weniger als zehn Prozent berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt. Darauf weist Frau Rechtsanwältin Susanne Creutzig aus der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. Der BGH hat erklärt, in einem solchen Fall liege juristisch gesehen eine "unerhebliche" Pflichtverletzung des Verkäufers des neuen Autos vor. Eine Unerheblichkeit schließt aber einen Rücktritt vom Kaufvertrag aus. "Das Gericht hat auch konkret gesagt, nach welcher Methode der Kraftstoffverbrauch zu messen ist", erläuterte Creutzig. Es hat die Ansicht des Berufungsgerichts gebilligt, das das Messverfahren nach der EG-Richtlinie 80/1268 EWG in der Fassung 1999/100/EG angewendet hatte. Der Mehrverbrauch im städtischen Verkehr betrug im Prozessfall elf Prozent, im außerstädtischen Verkehr sieben Prozent und im Durchschnitt aller Fahrzyklen sechs Prozent und war damit "unerheblich". (AH)
Höherer Kraftstoffverbrauch als Sachmangel?
BGH: Abweichung von den Herstellerangaben um weniger als zehn Prozent berechtigt nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag