7-Tage-Rückblick
WEITERE AKTUELLE NACHRICHTEN
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS SteuerLuchs
Inventur auch beim Sachanlagevermögen
Nach Handelsrecht ist jeder Kaufmann zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres zur Bestandsaufnahme (Inventur) aller seiner Vermögensgegenstände verpflichtet.
Auf eine körperliche Bestandsaufnahme des Anlagevermögens kann allerdings (sowohl aus handelsrechtlicher als auch aus steuerrechtlicher Sicht) verzichtet werden, wenn ein laufend geführtes Anlageverzeichnis vorhanden ist. In dieses Bestandsverzeichnis muss jeder Zugang sowie jeder Abgang immer gleich eingetragen werden, so dass am Bilanzstichtag die im Betrieb vorhandenen Gegenstände des Anlagevermögens aufgrund dieses Bestandsverzeichnisses erkennbar sind.
Gerade weil somit die körperliche Bestandsaufnahme des Anlagevermögens nicht notwendig ist und in der Regel entfällt, sollte gelegentlich überprüft werden, ob das im Anlageverzeichnis ausgewiesene Sachanlagevermögen tatsächlich noch vorhanden und werthaltig ist.
Ist eine Maschine z. B. aufgrund eines irreparablen Defekts verschrottet worden, ist sie auch nicht mehr im Bestandsverzeichnis auszuweisen. In diesem Fall muss die Maschine gewinnmindernd ausgebucht werden. Da bei der Verschrottung in der Regel keine Einnahme erzielt wird, entsteht ein Verlust in Höhe des Restbuchwerts. Zu beachten ist, dass in diesem Fall der Abgang in Höhe der gesamten Anschaffungskosten erfolgt und auch kein Restbuchwert im Anlageverzeichnis stehen bleibt.
Sind Anlagegüter für den Betrieb noch nutzbar, haben aber einer Wertminderung unterlegen, weil sie z. B. technisch veraltet sind oder einem erhöhten Verschleiß unterlegen haben, muss dies durch eine außerplanmäßige Abschreibung im Bestandsverzeichnis erfasst werden.
Tipp: Überprüfen Sie im Rahmen des Jahresabschlusses, ob die erfassten Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens noch im Bestand des Betriebs sind und sich keine Wertänderungen ergeben haben. Dadurch wird Ihr Bestandsverzeichnis kürzer und übersichtlicher.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
Copyright © 1998 - 2012 AUTOHAUS online
(Foto: Archiv)
| Zurück | Artikel bookmarken | Kommentar abgeben | Artikel drucken | Newsletter-Abo | Heft-Abo |










