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BGH
Kaution beim Leasing nicht generell verzinslich
Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 18.11.2009 (VIII ZR 347/08) entschieden, dass die vom Leasingnehmer gezahlte Kaution nur dann vom Leasinggeber zu verzinsen ist, wenn dies besonders vereinbart wird. Darauf wies Rechtsanwältin Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln am Mittwoch hin. "Nicht selten", so Creutzig, "kommt es vor, dass der Leasingnehmer eine Kaution hinterlegen muss wie im Urteilsfall. Dort hatte der Leasingnehmer 8.000 Euro bei der Firma D., der Leasinggeberin, zu hinterlegen." Nach Vertragsende habe die Firma D. von ihrem Andienungsrecht Gebrauch gemacht und die Kaution mit dem Kaufpreis verrechnet. Der Leasingnehmer habe die Verzinsung nach § 352 HGB verlangt, so die Rechtsanwältin. Der BGH hat entschieden, es gebe keine gesetzliche Pflicht zur Verzinsung der Kaution beim Leasing. Nur wenn dies ausdrücklich vereinbart sei, bestehe sie. "Eine Verzinsung ist auch dann vereinbart, wenn sie durch Auslegung der vertraglichen Vereinbarung ermittelt werden kann", erklärte Creutzig abschließend. (se)
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(Foto: Stephan Baumann)
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