Freitag, 25.05.2012
16.04.2009
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Schadensersatzforderung

Kein Porsche für 5,50 Euro

Das Landgericht Koblenz hat kürzlich die Klage eines Käufers, der einen fast neuwertigen Porsche im Internet für 5,50 Euro ersteigert hatte, auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 75.000 Euro abgewiesen. Trotz eines wirksam zustande gekommenen Kaufvertrags, der vom beklagten Verkäufer nicht wirksam wegen Irrtums angefochten wurde und trotz einer grundsätzlichen Pflicht zum Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrags, entschied das Gericht gegen den Kläger (Az.: 10 O 250/08). Der Schadensersatzanspruch sei nicht durchsetzbar, weil ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenstehe (§ 242 BGB), heißt es in der Urteilsbegründung. Nach dieser Vorschrift ist der Schuldner verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben es mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nach der Urteilsbegründung der Kammer ist im Wege einer Abwägung der Interessen des Klägers und des Beklagten zu prüfen, ob die Geltendmachung des Anspruchs des Klägers rechtsmissbräuchlich ist. Dies sei hier zu bejahen, auch wenn grundsätzlich das Risiko einer fehlerhaften Einstellung eines Verkaufsangebots auf einer Auktionsplattform im Internet den Verkäufer – also den Beklagten – treffe. "Schadensersatzbegehren nicht schutzwürdig" Der Beklagte habe bei der Einstellung des Angebots einen Fehler begangen, den er unverzüglich zu korrigieren versucht habe; dieser Vorgang habe acht Minuten gedauert. Fahrzeuge wie der vom Kläger angebotene Porsche erreichten regelmäßig Verkaufspreise von weit über 50.000 Euro. Der Kläger habe deshalb nicht davon ausgehen können, für das von ihm abgegebene Gebot von 5,50 Euro oder für das von ihm angegebene Höchstgebot von 1.100 Euro das Fahrzeug erwerben zu können. Es erscheine auch als ausgeschlossen, dass bis zum – regulären – Ende der Auktion keine weiteren, höheren Gebote für das Fahrzeug abgegeben worden wären. Das Schadensersatzbegehren des Klägers ist laut Urteil deshalb unter Abwägung der jeweiligen Interessen nicht schutzwürdig. Allerdings kann der verhiderte Porsche-Fahrer Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz gegen das Urteil einlegen. (ng)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

16. April 2009 15:59
A. meint:
Lesen Sie bitte diesen Artikel und zum Vergleich ""Ebay-Angebot ist verbindlich""
Wie immer - man muss das Glück haben und den richtigen Richter treffen
Recht haben und Recht bekommen sind 2 Welten.

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