Das OLG Oldenburg hat die am 1. Mai 2006 in Kraft getretene "Winterreifenpflicht" in der vorliegenden Form als zu unbestimmt beurteilt, um hieran eine mit Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit zu knüpfen. Mit Beschluss vom 9. Juli 2010 (Aktenzeichen 2 SsRs 220/09) gab es teilweise der Rechtsbeschwerde eines Autofahrers statt, der nach einem Glatteisunfall mit neuen Sommerreifen einen Bußgeldbescheid wegen nicht angepasster Geschwindigkeit und der Benutzung einer ungeeigneten Bereifung erhalten hatte.
Zur Begründung seiner Entscheidung verweist das OLG auf das in Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz verankerte Bestimmtheitsgebot und die Notwendigkeit, straf- oder ordnungsgeldrechtlich sanktionierte Tatbestände so konkret zu fassen, dass der Bürger erkennen kann, welches Verhalten unter welchen Voraussetzungen mit Strafe belegt ist.
Auch anhand anderer Gesetzesvorschriften lasse sich nicht feststellen, was eine "an die Wetterverhältnisse angepasste, geeignete Bereifung" ist. Nachdem die StVO nicht konkret Winterreifen vorschreibt und gefestigte Rechtsprechung fehlt, sei es unzulässig, die wertausfüllende Würdigung der Sanktionsvoraussetzungen dem Richter im Einzelfall zu überlassen. Der Bußgeldbescheid wurde deshalb in Bezug auf die Bereifung aufgehoben.
Das OLG konnte im Rahmen des ihm vorliegenden Falles selbst über die Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift für die sogenannte "Winterreifenpflicht" entscheiden, da es sich lediglich um eine Verordnung handelt, die nicht inhaltlich einer Gesetzesgrundlage entspricht. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war nicht notwendig.
Urteil hat keine Bindungswirkung
In der Konsequenz bleibt für die Praxis abzuwarten, ob sich andere Gerichte der dogmatisch schlüssig begründeten Auffassung des OLG Oldenburg anschließen. Eine Bindungswirkung besteht nicht. Es ist aber zu erwarten, dass der Gesetzgeber reagieren wird. Die Urteilsgründe des OLG enthalten dafür taugliche Vorschläge.
Von der Entscheidung nicht berührt wird die in der allgemeinen Formulierung auch ohne Bußgeldsanktion weiter bestehende Verpflichtung, die Ausrüstung von Kraftfahrzeugen an die Wetterverhältnisse anzupassen und insbesondere eine geeignete Bereifung sowie Frostschutzmittel für die Scheibenwaschanlage zu verwenden.