Freitag, 25.05.2012
07.09.2010
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Mangelhafte Reparatur

Keine zweite Chance

Unterlaufen einer Werkstatt besonders gravierende Fehler bei der Fahrzeugreparatur, so kann sie nicht mehr auf einen erneuten Versuch hoffen. Wie das Koblenzer Oberlandesgericht im Mai entschied, kann es für den Kunden bei mangelhafter Werkleistung unzumutbar sein, einem solchen Betrieb eine Möglichkeit der Nacherfüllung zu gewähren (Az. 5 U 290/10).

Im konkreten Fall gab der klagende Kunde den Auftrag, die gebrochene Hinterachse an seinem Pkw gegen ein gebrauchtes Ersatzstück auszutauschen. Auf der Rechnung vermerkte der beklagte Betrieb nach der Reparatur, dass das Automatikgetriebe defekt sei. Drei Monate später ließ der Kunde ein neues Getriebe einbauen, ohne dass dadurch die Schaltprobleme behoben worden wären. Überprüfungen und der Tausch eines Steuergeräts verursachten weitere Kosten, doch erst der Einbau einer neuen Hinterachse beseitigte die Probleme.

Nun forderte der Kläger die gesamten nach dem ersten Tausch der Achse aufgelaufenen Reparaturkosten von knapp 6.000 Euro (inkl. Nutzungsausfallentschädigung) nebst Zinsen zurück. Bestätigt wurde er im Laufe der Verhandlung durch ein Gutachten, das dem Betrieb eine mangelhafte Arbeitsleistung bescheinigte. Der Sensor des Steuergeräts, das die Raddrehzahl erfasste, hätte sich im Differentialgehäuse der Hinterachse befinden müssen, um wirksame Impulse setzen zu können, so der Sachverständige. Das sei bei der ersten vom Beklagten eingebauten Hinterachse nicht der Fall gewesen.

"Technisch absolut unüblich"

Zudem äußerte der Gutachter seine Verwunderung darüber, dass nach dem Austausch der Hinterachse zunächst ein teures Automatikgetriebe in das Fahrzeug eingebaut wurde und nicht noch mal das "wesentlich billigere Teil", nämlich eine andere Hinterachse. Dies sei "technisch absolut unüblich", zumal die hohen Reparaturkosten in keinem Verhältnis zum Wert des Pkw gestanden hätten und der Kunde selbst darauf hingewiesen hatte, dass eine andere Hinterachse das Problem lösen könnte. Der Beklagte beharrte aber darauf, dass das Automatikgetriebe Ursache des Problems sei.

"Von daher hatte der Kläger, nachdem sich der von dem Beklagten angeratene kostenträchtige Getriebeaustausch als untauglich herausgestellt hatte, keine Veranlassung mehr, in der Werkstatt des Beklagten um Abhilfe nachzusuchen", heißt es in dem Beschluss des OLG. Zwar müsse gem. § 281 BGB unter Fristsetzung eine Nacherfüllung angemahnt werden. Allerdings eröffne § 636 BGB dem Kläger einen Schadensersatzanspruch bereits dann, wenn ihm eine solche Nacherfüllungsfrist nicht zuzumuten ist. (ng)

 
 
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