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Kfz-Handel: BGH-Urteil zu "Strohmanngeschäften"

28.01.2013 10:00 Uhr
Bundesgerichtshof
Schiebt der Händler beim Autoverkauf an einen Verbraucher einen anderen Verbraucher vor, um den Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam.
© Foto: imago/Zentrixx

Rechts- und Steuerexperten streiten darüber, ob die zivilrechtliche Entscheidung auch für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Hilfe von Exportdienstleistern einschlägig ist.

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Schiebt ein Kfz-Händler beim Autoverkauf an einen Verbraucher seine Ehefrau vor, um den Gewährleistungsausschluss zu vereinbaren, so ist der Kaufvertrag zwischen den Verbrauchern wirksam und ein solches "Strohmanngeschäft" gültig. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am 12. Dezember 2012 (Az.: VIII ZR 89/12). Rechtsexperten sind sich nun uneins über die Bedeutung des Urteils für die Abwicklung von innergemeinschaftlichen Lieferungen über so genannte "Exportdienstleister".

Für Michael Böhlk-Lankes, Rechtsanwalt und Steuerberater bei der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner, ist das BGH-Urteil auch für diese Geschäfte einschlägig, bei denen der Händler den ausländischen Kaufinteressenten an einen Exportspezialisten mit dem Hinweis verweist, dass er als nicht spezialisierter Betrieb den Kaufvertrag nicht abschließen wird. "Dies geschieht ganz bewusst deshalb, weil der Händler das Umsatzsteuer-Risiko steuerfreier Exporte nicht tragen will", so Böhlk-Lankes. In der Folge kommt ein Kaufvertrag zwischen Händler und Spezialisten sowie ein weiterer zwischen dem Spezialisten und dem Interessenten zustande.

In solchen Fällen nimmt die Finanzverwaltung – speziell das bayerische Landesamtes für Steuern – an, dass es sich bei einem Exportspezialisten nur um einen Dienstleister und keinen Händler handelt. Die Behörden gehen davon aus, dass Kauf und Lieferung unmittelbar zwischen dem nicht spezialisierten Händler und dem Kaufinteressenten zustande kommen. Deshalb seien die Rechnungen der Händler falsch – mit entsprechenden Folgen für die Umsatzsteuer, wie jüngst der Fall der Baumer Automobilvertriebs GmbH zeigte (wir berichteten).

Finanzbehörden "auf dem Holzweg"

Böhlk-Lankes betont: "Da sich die Umsatzsteuer grundsätzlich nach den zivilrechtlichen Leistungsverhältnissen richtet, dürfte die Finanzverwaltung mit ihrer Meinung auf dem Holzweg sein – um nicht zu sagen, sie liegt einfach falsch." Die Kaufverträge in den geschilderten Fällen seien von beiden Händlern genau so, wie vereinbart, auch gewollt gewesen, insbesondere schulde der Exportspezialist dem Händlerkollegen den vollen Kaufpreis einschließlich der Umsatzsteuer.

Zu einer anderen Bewertung der Karlsruher Entscheidung kommt der Fachanwalt Alfred Meyerhuber: "Der BGH hat das Stohmanngeschäft – zivilrechtlich konsequent – als wirksam angesehen. Das ist aber kein Grund zum Aufatmen der Kfz-Händler." Für den Ansbacher Juristen ist ein entscheidender Satz in dem Urteil: "Etwas anderes käme nach § 117 Abs. 1 BGB nur dann in Betracht, wenn der Kläger Kenntnis davon gehabt hätte und damit einverstanden gewesen wäre, dass die Beklagte lediglich als 'Strohmann' aufgetreten wäre."

Alle Beteiligten haben Kenntnis

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen mit Hilfe von Exportdienstleistern liegt der Fall anders, da alle Beteiligten über das Geschäft und den Vorgang informiert sind. Meyerhuber: "Der Erstverkäufer und der abnehmende Händler wissen doch beide, dass der Exportdienstleister dazwischen geschaltet wird. Sie kennen jedes Detail – ebenso wie der Exportspezialist alias Strohmann." Der BGH habe zudem erklärt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Haftung des Händlers gehe. Deshalb bedürfe es auch keiner Entscheidung, wie die ausschließliche Haftung des Händlers bei einem Umgehungsgeschäft zu begründen sei.

Meyerhuber warnt davor, das Urteil als Freibrief bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zu sehen. "Es darf daraus keinesfalls verallgemeinert werden, dass, wenn eine zivilrechtliche Gestaltung im Zivilrecht als wirksam angesehen wird, diese auch im Umsatzsteuerrecht stets volle Geltung erlangt." (rp)

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KOMMENTARE


Michael Böhlk-Lankes

07.02.2013 - 12:45 Uhr

Richtig ist, dass das Urteil des BGH keinesfalls als Freibrief verstanden werden darf. In den Fällen der Lieferungen über einen "Exportspezialisten" liegen aber weder Strohmanngeschäfte vor, noch sind dies Scheingeschäfte. Dies folgt schon daraus, dass der an den Exportspezialisten liefernde Händler gerade selbst kein "Auslandsgeschäft" abschließen wollte, sondern nur einen innerdeutschen Verkauf mit Lieferung (beim Scheingeschäft müssten beide Vertragspartner sich über den "Schein" des Geschäfts einig sein!).Das Umsatzsteuerrecht richtet sich insoweit schon nach dem Zivilrecht, als eine Lieferung (auf die das USt-Recht abzielt) als Verschaffung der Verfügungsmacht in den vorliegenden Fällen zum einen den Kaufvertrag und den Übereignungswillen zwischen den Vertragspartnern Händler - Exportspezialist voraussetzt, aber natürlich auch die sodann (zivilrechtliche)Besitzverschaffung - ohne diese Besitzverschaffung auch keine Lieferung!Diese Besitzverschaffung kann einerseits durch Verbringen des Fahrzeugs auf den Hof des Exportspezialisten erfolgen, oder aber durch Vereinbarung eines sog. Besitzkonstitutes zwischen deutschem Händler und Exportspezialist, d.h. beide müssen sich einig sein, dass der liefernde Händler das Eigentum bereits dem Spezialisten überträgt und nurmehr auf dessen Weisung mit dem Kfz verfahren darf. Die Auslieferung an Dritte hat somit der Spezialist zu entscheiden, nicht aber der verkaufende Händler.Das BGH-Urteil unterstreicht insoweit schon, dass das Zivilrecht auch steuerlich zu beachten ist. Demgegenüber kann die Finanzverwaltung weder schlüssig ein Strohmanngeschäft dartun, noch gibt es Anhaltspunkte dafür, dass in diesen Fällen bei den Lieferungen über den sog. Exportspezialisten Scheingeschäfte gewollt waren: Der Kaufvertrag zwischen deutschem Händler und Exportspezialist war von beiden genau so gewollt: der liefernde Händler wollte keinesfalls die Risiken eines Auslandsgeschäftes eingehen und deshalb nur an den deutschen Exportspezialisten verkaufen, der Exportspezialist hat genau in dieser seiner Exporttätigkeit und seiner Spezialisierung seine unternehmerische Nische gesehen.


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