26.10.2011
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS SteuerLuchs
Kippt die Ein-Prozent-Regelung?
Die so genannte Ein-Prozent-Regelung für die Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung lässt derzeit der Bund der Steuerzahler vom Bundesfinanzhof (BFH) überprüfen. Wie in den letzten Artikeln dargestellt, kann der geldwerte Vorteil entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder nach der Ein-Prozent-Regelung ermittelt werden.
Bei der Ein-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenpreis die Basis für die Berechnung. Der Bruttolistenpreis liegt in der Praxis jedoch häufig über dem handelsüblichen Verkaufspreis. Durch den Ansatz des hohen Bruttolistenpreises ist ein höherer geldwerter Vorteil zu versteuern, der dem Steuerpflichtigen tatsächlich nicht zufließt.
Das gleiche Problem entsteht, wenn ein gebrauchter Pkw als Dienstwagen genutzt wird. Denn auch hier ist bei der Ein-Prozent-Regelung der ursprüngliche Bruttolistenpreis zugrunde zu legen. Gegen diese Typisierung wendet sich nun der Bund der Steuerzahler, indem er vom BFH überprüfen lässt, ob der Ansatz des Bruttolistenpreises rechtmäßig ist.
Tipp: Sollten Sie Ihr Fahrzeug nach der Ein-Prozent-Regelung versteuern, empfiehlt es sich, gegen alle noch offenen Steuerbescheide Einspruch einzulegen. Hierbei sollten Sie sich auf das Verfahren beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 51/11 berufen.
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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27. Oktober 2011 14:42
Michael Kühn meint:
@ Hr. Kühlwetter
Sicher haben Sie recht, dass ein Großteil der Geschäftswagen geleast wird. Da ist teilweise der Bruttolistenpreis angebracht.
Bei größeren Abnahmemengen gibt es erhebliche Nachlässe, die sich gravierend vom Bruttolistenpreis abheben.
Des Weiteren gibt es auch für Einzelverkäufe, durch Tageszulassungen usw. ebenfalls große Preisnachlässe. Es werden also Preise bezahlt, welche jenseits von der „UPE“ liegen.
Nach ein paar Jahren soll dann die „UPE“ als rechtmäßige Berechnungsgrundlage für die „1%“ herangezogen werden?
Wir reden hierbei von Neuwagen oder Dienstwagen mit allen positiven Attributen, aktuelle Modelle, neuester Stand der Technik usw..., mit Nachlässen im „2-stelligen Bereich“.
Ihren weiteren Argumenten kann ich zwar folgen, -
ich sehe jedoch gerade auch im GW-Kauf und Dienstwagenkauf für kleinere und mittlere Betriebe eine erhebliche Steuerungerechtigkeit, die ich seit vielen Jahren anprangere, auch hier auf der „Autohausplattform“.
1. ich kenne Handwerksbetriebe, welche vorzugsweise ältere GW kaufen,
weil Neuwagen bereits nach nur wenigen Monaten richtig "alt" aussehen und bei Leasingrückgabe zu einer erheblichen Schadensreparatur-rechnung führen würden.
Alternativ könnte dann dieses Fahrzeug zum Restwert übernommen werden. Dieser kalkulierte Restwert/Übernahmepreis hat aber nix mehr mit dem realen Zeitwert zu tun.
"Die Kiste ist ramponiert" und wird von einem Mitarbeiter dieses Handwerkbetriebs mit der 1% - Regelung versteuert, weil er dieses Auto nach Feierabend und über das Wochenende nutzen darf? Ich rede hier von Kombis, wie auch Kleintransportern, die in ländlichen Gegenden ausschließlich Mobilität/Einsatzbereitschaft im Interesse der Firma, ohne eine wirklich bedeutende Privatnutzung, bewegt werden.
Ich habe vielen Handwerksbetrieben aus diesem Grund bis zu 10 jährige GW verkauft und auch vermietet, weil der relativ kleine Einstandpreis mit den erforderlichen Wartungs/Reparaturkosten gegenüber dem Wertverlust eines Neuwagens einen echten Kostenvorteil bescherte.
Diese gekauften Fahrzeuge befinden sich im Unternehmensbestands-vermögen und nicht im Umlaufvermögen. Daher werden sie entsprechend abgeschrieben.
Bei diesem Prozedere gilt gegenüber dem Finanzamt ausschließlich die Einkaufsrechnung des Fahrzeugs, als Bemessungsgrundlage.
"Runkelrüben", die in den Büchern stehen, mit ein paar 1000.-€, sollen
nach der 1 % Regelung (Bruttolistenpreis) für Privatnutzung gerecht besteuert sein?
2. Ich habe jahrelang erfolgreich vielen Firmen bei neueingestellten Außendienstlern Gebrauchtwagen, unsere 2-5 jährige unverkäuflichen Leasingrückläufer, vermietet, für die Dauer der Probezeit,
die anschließend nach bestandener Probezeit sich einen neuen Leasingwagen nach Wunsch bestellen durften.
Bei mir in den Büchern hatte ich eine monatliche Abschreibung in "€" analog meines Einkaufpreises. Die betreffenden Mitarbeiter der jeweiligen Unternehmen versteuerten nach der 1 %-Regel den Bruttolistenpreis, auch eines Vorgängermodells.
Fahrzeuge, bei denen Zeitwertunterschiede von weit über € 10.000.- gegeben waren.
(Schwerpunktmäßig hatte ich BMW 3-er, 5-er, Audi A3, A4)
Steuergerechtigkeit ist auch hier nicht gegeben!
Grüßle
M. Kühn
26. Oktober 2011 14:11
E:Kühlwetter (wallibelli) meint:
Der Brutttolistenpreis ist die einzige einfach handle- und vergleichbare Bemessungsgrundlage. Ein Großteil der Dienstwagen wird ob neu oder gebraucht geleast. Bei Leasing wird die interne Banken-bzw. Händlerkalkulation meistens nicht ausgewiesen. Wie will man da den effektiven Einstandstandpreis gegenüber dem Finanzamt dokumentieren. Theoretisch ist das unter großem Aufwand möglich. Banken und Handel haben daran aber meist kein Interesse. Was ich nachvollziehen kann.
Beim Leasingpreis den LP anzuwenden und bei Käufen / Fianzierungen den Kaufpreis, verstößt wiederum gegen das Steuergesetz der Gleichbehandlung. Ausweg aus dem Dilemma wäre ein marktkonformer pauschaler Prozentabschlag, der dem Durchschnittsdnachlass bei Neuwagen entspricht. Der müßte periodisch angepasst werden. Dann sind jedoch die GW-Käufer benachteiligt. In diesem Bereich wäre ein pauschaler Abschlag ein Willkürakt. Die Individualbesteuerung nach effektivem Anschaffungspreis bei Dienstwagen ist zu bürokratisch und komplex. Sie öffnet auch der Manipulation speziell im GW-Bereich Tür und Tor. Ich gehe nicht von einer Änderung aus.
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