Freitag, 25.05.2012
27.01.2012
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Arbeitskreis III

Konkretisierung von Fahrererlaubnis-Verordnung gewünscht

Die Forderungen des Arbeitskreises III des 50. Verkehrsgerichtstages zur "Verkehrsgefährdung durch krankheitsbedingte Mängel an Fahreignung und Fahrsicherheit"in Goslar lauten:

Differenzierte Betrachtung der Risiken

1. Der Arbeitskreis begrüßt das Positionspapier der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie, das eine differenzierte Betrachtung der einzelnen kardiologischen Erkrankungen und ihrer Bedeutung für die Unfallrisiken sowie die Fahreignung ermöglicht. Die Deutsche Gesellschaft für Kardiologie hat sich der "risk of harm formula" bedient, in der die "Zeit am Steuer", "Art des Fahrzeugs" und "Wahrscheinlichkeit eines plötzlichen Kontrollverlustes" für die Risikoberechnung die wichtigsten Parameter sind. Ein solches Positionspapier könne zwar eine individuelle Beurteilung der Fahreignung nicht ersetzen, führe aber zu einer größeren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Risikoabschätzung.

Weitere Forschungen notwendig

2. Der Arbeitskreis fordert ferner auch für die übrigen verkehrsrelevanten Erkrankungen eine differenzierte und wissenschaftliche Untersuchung der Risiken in Zusammenarbeit mit den medizinischen Fachgesellschaften. Darüber hinaus seien weitere Forschungen zur Häufigkeit von Unfällen aufgrund krankheitsbedingter Einschränkungen der Fahreignung erforderlich.
Richtlinien konkretisieren

Konkretere Richtlinien bezüglich der Fahrerlaubnis

3. Die Regelungen der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu krankheitsbedingter Einschränkung der Fahreignung müssen konkretisiert werden. Die rechtliche Verbindlichkeit der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung muss geklärt werden. Diese Leitlinien müssen häufiger und differenzierter überarbeitet werden, da das medizinische, toxikologische und psychologische Wissen und die Terminologie einer schnellen Veränderung unterliegen.

Prüfung der Gutachterqualifikation

4. Der Arbeitskreis fordert ein genaueres Anforderungsprofil für die in § 11 Abs. 2 S. 3 FeV genannten ärztlichen Gutachter. Die verkehrsmedizinische Ausbildung muss umfassender und auf die jeweilige fachspezifische Qualifikation des Arztes abgestimmt sein. Die Fortbildung der Gutachter muss verpflichtend sein.

Statistische Erfassung

5. Zahl und Ergebnisse der ärztlichen Gutachten zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der Fahreignung sollten statistisch erfasst werden. Die Qualität der ärztlichen Gutachten sollte anhand einer Stichprobe überprüft werden, damit Vorschläge für eine Verbesserung der Begutachtung gemacht werden können. Ein Gutachten kann auch dann qualifiziert sein, wenn der Sachverständige nicht entscheidbare Fälle auch ausdrücklich so einstuft.

Entbindung von Schweigepflicht bei Gefahr im Verzug

6. Über die bereits vom VGT 2005 getroffene Feststellung hinaus, dass der behandelnde Arzt in Extremfällen nicht an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist, befürwortet der Arbeitskreis in Fällen akuter Gefahr ein Recht des Arztes, einen uneinsichtigen oder unverständigen Patienten, der krankheitsbedingt aus seiner Sicht nicht fahrtüchtig ist, der Polizei zu melden. (ses)

 
 
 
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