
- Ohne Originalschreiben geht gar nichts.
Kündigung ohne Originalschreiben ist unwirksam
Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt und dem Arbeitnehmer in Form eines Originalschreibens ausgehändigt wird. Auch besondere Umstände rechtfertigen kein Abweichen von der gesetzlich verbindlichen Regelung. Mit dieser Begründung erklärte jetzt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 12 Sa 132/07) wiederum das Arbeitsverhältnis einer Angestellten für weiter bestehend, bei der das im Rahmen einer Massenentlassung nicht eingehalten wurde. Dies hat die Deutsche Anwaltshotline berichtet.
Im konkreten Fall war die Produktionshalle eines Unternehmens abgebrannt, das diesen Standort daraufhin völlig aufgab. Alle dort Beschäftigten wurden gekündigt. Allerdings bekamen die Entlassenen bei dem Massenverfahren nur eine Fotokopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt.
"Dass die Betroffenen die Möglichkeit hatten, das Originaldokument zwar an Ort und Stelle einzusehen, es aber nicht mitnehmen durften, verstößt eindeutig gegen Recht und Gesetz", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold. Daher ist die Kündigung unwirksam. Die Rechtslage sei übrigens so eindeutig, dass die Landesarbeitsrichter gegen das Urteil auch keine Revision zuließen. (AH)
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