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Landgericht München I: Neuland beim Ausgleichsanspruch?

25.10.2016 15:07 Uhr
Prof. Jürgen Creutzig
Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln
© Foto: Prof. Jürgen Creutzig

Dem Händler kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs eine Auskunft seines ehemaligen Herstellers oder Importeurs zustehen.

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Einem Automobil-Vertragshändler oder -Agenten steht, wenn sein Vertrag mit dem Hersteller oder Importeur gekündigt worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB (analog) gegen seinen Hersteller/Importeur zu. Der Anspruch soll eine Entschädigung dafür sein, dass der Gekündigte für den Prinzipal Kunden geworben hat, die voraussichtlich auch künftig Kunden des Herstellers/Importeurs bleiben werden, ohne dass der Gekündigte dafür aber die üblichen Vergütungen erhält.

Dem Fabrikatshändler oder Handelsvertreter, der Automobile für seinen Automobil-Hersteller oder -Importeur vertrieben oder vermittelt hat, kann nach Beendigung des Vertrages zur Berechnung der Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 1 HGB ein Auskunftsanspruch gegen seinen ehemaligen Hersteller oder Importeur zustehen. Darauf weist der Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. Dies hat aktuell das Landgericht München I im Laufe eines Ausgleichsprozesses erklärt.

"Dieser Anspruch geht u.a. auf Offenlegung der Unternehmervorteile aus den abgeschlossenen bzw. vermittelten Geschäften und gibt dem Absatzmittler die Möglichkeit, anschließend seinen Ausgleichsanspruch zu berechnen", so Creutzig, dessen Kanzlei einen gekündigten Absatzmittler gegen seinen ehemaligen Hersteller vertritt. "Soweit ersichtlich, befasst sich das LG München I das erste Mal mit der Auskunftsklage für die Autobranche." Das Gericht habe ausgeführt, es habe angesichts des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26.03.2009 (C-348/07) und der darauf folgenden Änderung des § 89b HGB schon längst eine derartige Auskunftsklage im Automobilvertrieb erwartet.

"Die Unternehmervorteile, die der Absatzmittler nunmehr zur Berechnung seines Anspruchs benennen muss, kennt nur der Hersteller selbst", so Creutzig. "Wir erwarten mit Spannung, wie die Hersteller versuchen werden, der Benennung ihrer Unternehmervorteile zu entgehen. Im Zweifel sollten die Prizipale eine faire kaufmännische Lösung zu finden bereit sein und analog dem Höchstbetrag die durchschnittliche Vergütung der letzten fünf Vertragsjahre zahlen." (AH)

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