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Käufer eines Gebrauchtwagens können das Geschäft nicht rückgängig machen, nur weil das Fahrzeug ungewöhnlich lange auf dem Hof des Händlers stand.
BGH
Lange Stilllegung eines Gebrauchten ist kein "Mangel"
Wer ein gebrauchtes Auto kauft, kann das Geschäft nicht rückgängig machen, weil der Wagen ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Der Käufer eines Van wollte den knapp 14.000 Euro teuren Wagens zurückgeben und forderte sein Geld zurück. Grund: Das Auto war vorher 19 Monate stillgelegt. Laut BGH stellt aber beim Gebrauchtwagen eine lange Standzeit allein noch keinen "Mangel" dar. Entscheidend sei, ob der Wagen tatsächlich defekt sei. Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Konstanz auf. Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte zunächst ein Gutachten gefordert, weil der Wagen längere Zeit abgemeldet war, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr – und bekam vom Landgericht Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen. Anders sah es nun der BGH: Welche Folgen eine zeitweise Stilllegung für den Zustand des Wagens habe, hänge entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug fachmännisch vorbereitet und unter günstigen Bedingungen abgestellt werde. Andernfalls könne bereits ein einziger Winter zu Rostschäden führen, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball. "Die Dauer der Standzeit ist nicht aussagekräftig." Ausschlaggebend sei vielmehr, ob dadurch bestimmte Defekte entstanden seien. Neuwagen-Rechtsprechung nicht übertragbar Damit stellte der BGH klar, dass seine Rechtsprechung bei Neufahrzeugen nicht auf gebrauchte Autos übertragbar ist. Danach gilt ein Neuwagen nicht mehr als "fabrikneu", wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein "Jahreswagen" darf vor dem ersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Den konkreten Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Käufer aus anderen Gründen aus dem Vertrag herauskommt. Er hat geltend gemacht, den Wagen für einen bestimmten Messetermin gekauft zu haben – weshalb er wegen der zeitlichen Verzögerung kein Interesse mehr daran habe. (dpa)
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(Foto: GW-trends)
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