Donnerstag, 09.02.2012
Der Verleih von Arbeitnehmern ist erst seit Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in 1972 in der Bundesrepublik gesetzlich geregelt.

Leiharbeit – Was Sie wissen müssen

Der Verleih bzw. die Überlassung von Arbeitnehmern ist erst seit Einführung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) im Jahr 1972 in der Bundesrepublik gesetzlich geregelt und erlaubt.

Bei der Arbeitnehmerüberlassung hat man im Gegensatz zu einem regulären Arbeitsverhältnis drei Beteiligte: das Zeitarbeitsunternehmen als Verleiher, den Arbeitnehmer und das Unternehmen, das den Arbeitnehmer ausleiht und bei dem dann die Arbeitsleistung erbracht wird. Es handelt sich damit um ein Dreiecksverhältnis, bei dem verschiedene Vertragsbeziehungen unter den Beteiligten bestehen. Der Arbeitnehmer darf im Gegensatz zu früheren Beschränkungen seit 2004 zeitlich unbegrenzt überlassen werden. Die Arbeitnehmerüberlassung findet in allen Branchen statt, wobei ein Schwerpunkt bei Hilfsarbeitern im gewerblichen Bereich liegt. Für das Baugewerbe gelten besondere Regelungen, hier ist Arbeitnehmerüberlassung nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen möglich.

Der Arbeitnehmer hat zunächst einen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen, der den üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen entspricht. Das Zeitarbeitsunternehmen schließt wiederum einen Vertrag mit den Firmen, denen Arbeitnehmer überlassen werden sollen. Das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma, die diesen entleiht, ist dadurch gekennzeichnet, dass die Entleihfirma für die Zeit der Überlassung die Weisungsbefugnis für diesen Arbeitnehmer hat. Grundsätzlich ist ausschließlich der Arbeitgeber weisungsbefugt, d.h. nur er kann dem Arbeitnehmer Weisungen dazu erteilen, wie, wann und wo bestimmte Tätigkeiten ausgeführt werden sollen. Im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung verlagert sich diese Weisungsbefugnis auf das entleihende Unternehmen, das dann diese Weisungen erteilen darf und im Rahmen der betrieblichen Abläufe auch muss. Zu beachten ist dabei allerdings, dass arbeitsrechtliche Sanktionen wie z.B. eine Abmahnung nur durch die Zeitarbeitsfirma, also den direkten Arbeitgeber, ausgesprochen werden dürfen.

Im AÜG ist eindeutig geregelt, dass Vereinbarungen, die für den Leiharbeiter schlechtere Arbeitsbedingungen als die im Entleihbetrieb geltenden Bedingungen vorsehen, insbesondere ein schlechterer Arbeitslohn, unwirksam sind. Von diesem Gleichstellungsgrundsatz darf jedoch eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Zeitarbeitsunternehmen einen Tarifvertrag anwendet. Als Folge dieser Ausnahmeregelung bestehen heutzutage in der gesamten Zeitarbeitsbranche Tarifverträge. Die schlechtere Vergütung von Zeitarbeitnehmern im Vergleich zu deren unmittelbaren Kollegen in den Entleihunternehmen ist damit der Regelfall geworden.

Auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen

Zeitarbeitsverhältnisse werden für Arbeitnehmer immer als Chance gewertet, überhaupt auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, insbesondere bei vorheriger Arbeitslosigkeit und schlechter Qualifikation. Bei fachlich qualifizierten Arbeitskräften stellt man gern die Möglichkeit in den Vordergrund, unterschiedliche Betriebe und Berufsbilder in relativ kurzer Zeit kennen lernen zu können.

Für Arbeitgeber beinhaltet die Leihe von Zeitarbeitskräften die Möglichkeit, kurzfristig Personal zu verstärken, ohne einen Arbeitnehmer fest einstellen zu müssen. Zudem spart das Unternehmen aufwändige Bewerbungs- und Auswahlverfahren. Es entfallen auch Kündigungsfristen und etwaige Abfindungen sowie Ausfallkosten bei Krankheit und Urlaub.

Der Entleihbetrieb muss jedoch dringend darauf achten, dass die Zeitarbeitsfirma, die einen Arbeitnehmer ausleiht, die nach dem AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt. Bei Fehlen dieser Erlaubnis kommt nämlich sonst ein unmittelbares Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und geliehenem Arbeitnehmer zustande. Und gerade der Abschluss neuer Arbeitsverträge mit allen Rechten und Pflichten soll ja gerade durch den Einsatz von Zeitarbeitnehmern umgangen werden.

Rechtsanwältin Martina Knoch, Dortmund

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