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Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS SteuerLuchs
Meldepflicht für Neufahrzeuglieferung an Nichtunternehmer
Es gibt ab 1. Juli 2010 nicht nur Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung (siehe SteuerLuchs vom 23.06.2010): Von diesem Donnerstag an trifft den Fahrzeugverkäufer mit der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) eine weitere Erklärungspflicht.
Betroffen sind alle Unternehmer und Nichtunternehmer, die ein neues Fahrzeug über die Grenze an Abnehmer aus der EU ohne USt-IdNr. liefern, also insbesondere an Privatpersonen oder an Unternehmer, die das Fahrzeug privat nutzen wollen.
Neufahrzeuge sind Autos/Motorräder mit weniger als 6.000 Kilometern Laufleistung oder Erstzulassung vor nicht mehr als sechs Monaten.
Die Meldung erfolgt ähnlich der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Zusammenfassenden Meldung elektronisch (www.bzst.bund.de) über das Portal "BZStOnline" oder über das Portal "ElsterOnline". Angegeben werden müssen:
- Adresse und Steuernummer des Lieferers
- Adresse des Erwerbers
- Rechnungsdatum und Entgelt
- Fahrzeugart, -typ und -hersteller
- Erstzulassung und Kilometerstand sowie die
- Kraftfahrzeug-Identifikations-Nummer
Die Meldung hat dem Gesetzeswortlaut zufolge für jedes Fahrzeug einzeln zu erfolgen, allerdings sieht der Meldevordruck abweichend davon eine Zusammenfassung aller Lieferungen in einem Meldezeitraum vor.
Der Meldezeitraum ist das Quartal. Die Meldung ist zeitgleich mit der Umsatzsteuervoranmeldung abzugeben (am 10. des Folgemonats oder bei Dauerfristverlängerung einen Monat später).
Die Nichtabgabe der Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 26a UStG dar. Da korrespondierend diese Umsätze auch in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden (Feld 44 für Abnehmer ohne USt-IdNr. und Feld 49 für Abnehmer außerhalb deren Unternehmen) fällt der Finanzverwaltung die Kontrolle der pünktlichen und richtigen Abgabe leicht, so dass unbedingt auf die Einhaltung der neuen Vorschrift geachtet werden sollte. Soviel zum Thema "Bürokratieabbau"!
Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de
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