Freitag, 25.05.2012
30.06.2010
Share |
AUTOHAUS SteuerLuchs

Meldepflicht für Neufahrzeuglieferung an Nichtunternehmer

Es gibt ab 1. Juli 2010 nicht nur Neuerungen bei der Zusammenfassenden Meldung (siehe SteuerLuchs vom 23.06.2010): Von diesem Donnerstag an trifft den Fahrzeugverkäufer mit der Fahrzeuglieferungs-Meldepflichtverordnung (FzgLiefgMeldV) eine weitere Erklärungspflicht.

Betroffen sind alle Unternehmer und Nichtunternehmer, die ein neues Fahrzeug über die Grenze an Abnehmer aus der EU ohne USt-IdNr. liefern, also insbesondere an Privatperso­nen oder an Unternehmer, die das Fahrzeug privat nutzen wollen.

Neufahrzeuge sind Autos/Motorräder mit weniger als 6.000 Kilometern Laufleistung oder Erstzulassung vor nicht mehr als sechs Monaten.

Die Meldung erfolgt ähnlich der Umsatzsteuervoranmeldung oder der Zusammenfassenden Meldung elektronisch (www.bzst.bund.de) über das Portal "BZStOnline" oder über das Portal "ElsterOnline". Angegeben werden müssen: 

  • Adresse und Steuernummer des Lieferers
  • Adresse des Erwerbers
  • Rechnungsdatum und Entgelt
  • Fahrzeugart, -typ und -hersteller
  • Erstzulassung und Kilometerstand sowie die
  • Kraftfahrzeug-Identifikations-Nummer

Die Meldung hat dem Gesetzeswortlaut zufolge für jedes Fahrzeug einzeln zu erfolgen, allerdings sieht der Meldevordruck abweichend davon eine Zusammenfassung aller Lieferungen in einem Meldezeitraum vor.

Der Meldezeitraum ist das Quartal. Die Meldung ist zeitgleich mit der Umsatzsteuervor­anmeldung abzugeben (am 10. des Folgemonats oder bei Dauerfristverlängerung einen Mo­nat später).

Die Nichtabgabe der Meldung stellt eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 26a UStG dar. Da kor­respondierend diese Umsätze auch in der Umsatzsteuervoranmeldung erklärt werden (Feld 44 für Abnehmer ohne USt-IdNr. und Feld 49 für Abnehmer außerhalb deren Unternehmen) fällt der Finanzverwaltung die Kontrolle der pünktlichen und richtigen Abgabe leicht, so dass unbedingt auf die Einhaltung der neuen Vorschrift geachtet werden sollte. Soviel zum Thema "Bürokratieabbau"!

Brauchen auch Sie einen Steuer-Tipp? Dann schicken Sie Barbara Lux-Krönig von der Kanzlei Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner einfach eine E-Mail: lux@raw-partner.de

 
 
 
Zurück Artikel bookmarken Kommentar abgeben Artikel drucken Heft-Abo
 

KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

Bisher noch keine Kommentare! Geben Sie doch den Ersten ab.

0 Leserbriefe

"HB ohne Filter" vom 25. Mai

Kommentar von AUTOHAUS-Herausgeber Prof. Hannes Brachat

Heute u.a.: Diskussion zur "Meister-HU", Elektroauto, Rabattschleusen und Rolf Leuchtenberger MEHR

Frage der Woche

Download

AUTOHAUS-Bildschirmschoner

Ob Autopremiere, Politdebatte oder Promi-Schnappschuss – mit dem "I Saver" sind Sie immer auf dem Laufenden. mehr

Bildergalerien

Branchenrecht


Händlerbefragung

Die aktuelle Ausgabe des AUTOHAUS pulsSchlag

Topthema im Mai: Automobile Zukunft mehr

EXTRA

Jetzt neu: Fachbücher als eBook!

Einige unserer Praxishandbücher und Ratgeber können Sie jetzt auch als eBook bestellen! mehr

Marktplatz

Frische Ware

Auf dem neuen AUTOHAUS Marktplatz finden Sie alle Spezialisten und Dienstleister für ein erfolgreiches Kfz-Geschäft. mehr

Akademie aktuell

AUTOHAUS/asp-Servicekongress: Die Zukunft der Dialogannahme

Erfahren Sie, wie Sie Ihre Dialogannahme gewinnbringend organisieren! Anmeldung und Termine

Social Media

Besuchen Sie AUTOHAUS auf Facebook!

"Gefällt mir" – jetzt am virtuellen Stammtisch über bunte Branchenthemen diskutieren! mehr