Freitag, 25.05.2012
20.07.2010
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Urteil

Mitschneiden von Telefonaten nicht zulässig

Der Inhalt eines Telefonats zwischen Händler und Kunde kann in einem Prozess nicht verwertet werden, wenn keine Einwilligung des Gesprächsteilnehmers zum Mitschneiden vorliegt. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 17. 2. 2010 (Aktenzeichen VIII ZR 70/07). Auch das Mithören eines Dritten ist vor Gericht wertlos, wenn keine Zustimmung eingeholt wurde, meldete der ADAC in einer Mitteilung. Zu Beweiszwecken sollte der Inhalt des Gespräches unmittelbar nach dem Telefonat protokolliert werden.

In dem vorliegenden Fall ging es um einen strittigen Autokauf. Ein Käufer lehnte es ab, für die Lieferung eines schwarzen Chevrolets Corvette zu zahlen. Da der Mann das Fahrzeug eigentlich in Blau bestellt hatte, erklärten die Karlsruher Richter den Rücktritt vom Kauf für rechtmäßig (wir berichteten). Der Prozess sollte u.a. erörtern, ob sich beide Parteien im Nachhinein telefonisch auf die Lieferung einer schwarzen Corvette einigten. Vor Gericht hatte aber eine Aussage, die zur Stützung einer entsprechenden mündlichen Einigung herangezogen wurde, keinen Bestand.

Der BGH begründet dies damit, dass beide Vertragspartner die Wahl haben zu entscheiden, ob das "gesprochene Wort" nur für den jeweiligen Teilnehmer in der anderen Leitung bestimmt ist oder der Dialog zwischen den Personen mitgehört werden darf. Wenn dennoch ohne Zustimmung einer der betreffenden Personen das Telefonat mitgeschnitten wird, ist dies ein Straftatbestand, der mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Wird eine Zustimmung eingeholt, so ist es wichtig, diese zu dokumentieren, meldete der ADAC. Nur so diene sie der Absicherung. (msh)

 
 
 
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KOMMENTARE ZUM ARTIKEL

10. August 2010 02:46
Eugen Thoma meint:
Ja Herr Fürst, genau deswegen wird in der ALMS, der amerikanischen Le Mans Serie CHEVROLET als Hersteller/Marke aufgeführt und "Corvette Racing" als Einsatzteam...
Hier in Europa wurde Corvette propagiert, das es gewissen, oberstolzen Händlern nicht zumutbar erschien, daneben kleine Chevrolets wie Nubira, Lacetti etc. zu verkaufen. Hochmut kam auch da vor dem Insolvenzfall... Aber zurück zum Artikel, wenn nach dem Telefongespräch eine Aktennotiz,
um nicht zu sagen, ein Protokoll erstellt und dem Gesprächspartner per Mail oder Fax zugestellt wird, so dürfte die Gerichtsverwendbarkeit wesentlich besser ausfallen..


21. Juli 2010 09:07
Maximilian Fürst meint:
Zitat: "Eines schwarzen Chevrolets Corvette"

Entweder die Juristen sind nicht mal in der Lage, den Fall von Grund auf richtig zu betrachten oder die Daten von Springer sind "nicht ganz aktuell":

Corvette hat sich bereits vor Jahren von Chevrolet getrennt!

Redaktion: In dem oben beschriebenen Rechtsfall wollte ein Käufer das gelieferte Auto nicht zahlen, weil es nicht die vereinbarte Farbe hatte. Der Kunde hatte den Chevrolets Corvette im Jahr 2005 bei einem Händler in Florida (USA) bestellt. AUTOHAUS Online berichtete auch über die Farbentscheidung: http://www.autohaus.de/autofarbe-ist-wichtiges-kaufkriterium-923168.html

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